Mit der Einstweiligen Verfügung gab das Gericht einem Antrag der Deutschen Telekom statt (Aktenzeichen 6 W 97/17). Die beanstandete Werbung könne so verstanden werden, dass 1&1 ein eigenes, von anderen Anbietern unabhängiges Netz besitze, befand das Gericht.
Tatsächlich greife das Unternehmen aber wesentlich auf die Netze anderer Anbieter - unter anderem der Telekom - zurück und nutze diese. Außerdem untersagte der 6. Zivilsenat dem Unternehmen aus Montabaur, im Rahmen der Werbung die eingetragenen Markenzeichen der Telekom zu verwenden.
1&1 hatte im August und September in Printmedien, auf Plakaten, im Internet und Fernsehen mit dem "besten Netz" geworben. In dem Werbespot seilt sich nach OLG-Angaben ein 1&1-Repräsentant an einer Hochhausfassade ab, um ein Telekom-Plakat mit der eigenen Werbung zu überdecken. Die OLG-Entscheidung vom 19. September ist noch nicht rechtskräftig. (dpa/rs)