Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit, vom Arbeitgeber kann er jedoch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfasst das Kürzungsrecht des Arbeitgebers auch den vertraglichen Mehrurlaub. Das heißt also: Sollten Sie ein Jahr Elternzeit nehmen, können Sie den kompletten Urlaub für dieses Jahr verlieren.
Diese im "Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit" (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) getroffenen Regelungen verstoßen weder gegen die EU-Richtlinie (2003/88/EG-Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU oder die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. März 2019 entschieden (Aktenzeichen 9 AZR 362/18).
Dem Gericht zufolge muss der Arbeitgeber, wenn er den Erholungsurlaub für den Zeitraum der Elternzeit anteilig kürzen will, jedoch eine "darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben" - dies dem Arbeitnehmer also mitteilen. Diese Erklärung ist ausreichend, wenn "für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will", so das Gericht weiter.
In dem Fall, in dem das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Sachverhalt zu entscheiden hatte, befand sich eine Mitarbeiterin vom 1. Januar 2013 bis 15. Dezember 2015 in Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz kündigte sie am 23. März 2016 zum 30. Juni 2016. Gleichzeitig beantragte sie, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren und dazu die während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche im Umfang von 89,5 Arbeitstagen einzubeziehen. Der Arbeitgeber genehmigte der Mitarbeiterin zwar Urlaub, lehnte es jedoch ab, den nach Auffassung der Mitarbeiterin während der Elternzeit angelaufenen Urlaubsanspruch anzuerkennen.
Mit dem Versuch, ihre Auffassung vor Gericht durchzusetzen, scheiterte die Mitarbeiterin bereits in den Vorinstanzen. Die Revision hatte nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Unternehmen hatte dem Gericht zufolge die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 mit seinem Schreiben vom 4. April 2016 wirksam gekürzt. Die in § 17, Absatz 1 des BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) eingeräumte Befugnis, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit ein Zwölftel des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu streichen, verstößt auch nicht gegen EU-Recht.
Ausnahme: Urlaubsanspruch in Teilzeit
Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge müssen bei Urlaubsansprüchen Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht jenen gleichgestellt werden, die im selben Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Eine Einschränkung macht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz jedoch. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Befugnis zur anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht gilt, "wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."
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