Die tarifliche Regelung für die Zeitarbeitsbranche sei so auszulegen, "dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden" mitzählen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen (10 AZR 210/19).
Dabei geht es darum, ob ein Schwellenwert, ab dem der Arbeitgeber Zuschläge zahlen muss, überschritten ist. Geschehe das nicht, "wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten", erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter.
Es ging um Mehrarbeitszuschläge, die Zeitarbeiter laut Tarifvertrag in Monaten beispielsweise mit 23 Arbeitstagen bekommen sollen. (dpa/rs)