Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2020 ist es bei einer betrieblichen Altersgrenze von 55 Jahren unerheblich, ob sie nur während eines befristeten Arbeitsverhältnisse eingehalten wurde, wenn danach eine Festanstellung folgte.
Bei der Versorgungsordnung, um die es bei dem Fall aus Niedersachsen ging, sei das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich gewesen, erklärte das Gericht. Das gelte unabhängig davon, "ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt", entschieden die Richter (3 AZR 433/19). Zudem erklärten sie, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine Versorgungszusage in diesem Fall keine echte Anspruchsvoraussetzung gewesen sei.
Im verhandelten Fall gab es eine Regelung, nach der nur die Beschäftigten Anspruch auf eine Altersversorgung haben, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Zudem durfte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht das 55. Lebensjahr vollendet sein. (dpa/rw)