Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am Mittwoch darüber, ob ein Hersteller im Internet eine nicht vollständig gefüllte Produktverpackung verkaufen darf. In dem Fall geht es um ein Herrenwaschgel, das online mit einem Bild der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben wurde. Die Tube war allerdings nur bis zum Ende des transparenten Teils der Verpackung mit Waschgel gefüllt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg meint als Klägerin, die Werbung suggeriere eine nahezu vollständige Befüllung der Tube und sei damit unlauter.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte zwar, dass die Verpackung dann eine Mogelpackung wäre, wenn sie im Ladenregal stünde. Allerdings sei der Verstoß durch die Präsentation im Internet nicht spürbar. Der BGH verstehe die Begründung des OLG so, dass der Verbraucher online ohnehin nicht sehe, wie groß oder klein die Verpackung ist, und sich daher an der (korrekt angegebenen) Milliliter-Angabe orientiere, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats in Karlsruhe bei der mündlichen Verhandlung im April. Er deutete aber zugleich an, dass die BGH-Richter diese Beurteilung nach erster Einschätzung wohl nicht teilten. (dpa/rs)