Sie soll ein Ausgleich dafür sein, dass Nutzer mit ihren PCs und Druckern eigene Kopien von Werken anfertigen können, die eigentlich urheberrechtlich geschützt sind. Schwerpunkt der zweistündigen BGH-Verhandlung war die Frage, ob auch für PCs eine nachträgliche Abgabe entrichtet werden muss. Am Schluss ließen die Richter den Zeitpunkt ihres Urteils offen.
Die Verwertungsgesellschaft VG Wort hatte im Namen der Urheber vier Gerätehersteller verklagt. Die Gesellschaft will eine Abgabe für Geräte, die zwischen 2001 und Ende 2007 verkauft wurden. Seit 2008 ist eine derartige Vergütung schon festgelegt und im Preis enthalten. Die VG Wort vertritt die Urheberrechte von Autoren und Journalisten.
Diese sollen mit der Abgabe dafür entschädigt werden, dass Nutzer mit den Geräten private Kopien geschützter und damit eigentlich kostenpflichtiger Werke anfertigen können. (dpa/tö)