Wie viele Informationen zur Herstellergarantie müssen Händler den potenziellen Kunden und Kundinnen bei Käufen im Internet bieten? Darüber verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag weiter. Ein Verkäufer von Schweizer Taschenmessern hat einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hält. Der Händler hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. Ob der BGH schon am Donnerstag entscheidet, ist offen. (Az. I ZR 241/19)
Der Fall beschäftigt seit Jahren die Instanzen. Im Jahr 2018 hatte der Kläger mit seiner Forderung nach Unterlassung vor dem Landgericht Bochum verloren und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Jahr später gewonnen. Der BGH schaltete nach einer ersten Verhandlung des Falls den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein.
Herstellergarantie als zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots
Dieser entschied vor wenigen Monaten, dass eine Informationspflicht besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran haben, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Das sei vor allem dann der Fall, wenn der Händler die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Dann müsse der Verkäufer alle Informationen über die Bedingungen der Garantie erteilen, "die dem Verbraucher die Entscheidung über eine vertragliche Bindung an den Unternehmer ermöglichen". Auf dieser Grundlage wird nun weiterverhandelt.
Händler müssen solche Informationen nach dem EuGH-Urteil aber nicht in jedem Fall angeben. Ganz grundsätzlich gibt es auch einen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren und einer Garantie, die freiwillig meist vom Hersteller gewährt wird. (dpa/rs)