Eine Bedingung könnte aber sein, dass mutmaßlich geschädigte Verbraucher auch identifizierbar sind. So kristallisierte es sich am Donnerstag bei einer Verhandlung in Karlsruhe heraus, in der der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Facebook vorgeht.
Der BGH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis des Verbandes gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Dies hatte der EuGH verneint. Auf der Grundlage wurde nun weiterverhandelt. Wann der BGH sein Urteil spricht, war zunächst unklar. (Az. I ZR 186/17)
In zwei weiteren am Donnerstag verhandelten Fällen ging es um die Frage, ob auch Mitbewerber eines Unternehmens - konkret Apotheker - in solchen Fällen klageberechtigt sind. Dazu hatte sich der EuGH nicht geäußert. Eventuell stellt der erste Zivilsenat daher den Kollegen in Luxemburg dazu noch Fragen. Wann er darüber entscheidet, stand ebenfalls zunächst nicht fest. (Az. I ZR 222/19 u.a.) (dpa/rs)