Bundesverwaltungsgericht

Datenschützer dürfen Betrieb von Facebook-Fanpages untersagen

13.09.2019
Die Betreiber von gewerblichen Fanpages auf Facebook sind mitverantwortlich für die Datenverarbeitung, die im Hintergrund läuft.
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Foto: frantic00 - shutterstock.com

Bei schweren Mängeln dürfen Datenschützer daher die Betreiber verpflichten, die Unternehmensseite abzuschalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. (Az.: BVerwG 6 C 15.18) Auch wenn Facebook selbst ein Adressat für die Beschwerden sein könnte, dürften die Datenschützer aus Gründen der Effektivität auch die Seitenbetreiber in die Pflicht nehmen.

Der Entscheidung liegt ein Fall aus Schleswig-Holstein zugrunde. Das Landeszentrum für Datenschutz forderte 2011 von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage. Bei Aufruf der Seite würden Daten der Nutzer erhoben, ohne dass diese darüber informiert würden.

Inwiefern diese Datenverarbeitung tatsächlich rechtswidrig war, müsse aber noch genauer geklärt werden, urteilten die Leipziger Richter. Sie verwiesen den Fall darum zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein zurück. (dpa/rs)