Wer die Zeche zahlen muss und was zu tun ist, wenn die Rechnung einfach nicht kommt, wissen Anke Quittschau und Christina Tabernig von korrekt! Coaching und Seminare und räumen mit fünf weit verbreiteten Rechtsirrtümern im Restaurant auf, die einem auch beim Geschäftsessen begegnen können.
Rechtsirrtum 1: Reserviert ist reserviert
Ein Tisch ist per Telefon oder über eine Onlinebuchung schnell reserviert. Doch nicht nur die eigene Abendplanung, auch die der Gäste kann sich schnell ändern. Ob das Wetter nicht passt, der Hund krank ist oder ein längeres Meeting - es gibt viele Gründe, warum eine Reservierung nicht wahrgenommen werden kann. Außer dem Wirt denkt dann niemand mehr an die Tischreservierung. Dieser hat möglicherweise bereits eingedeckt, die Vorspeisen vorbereitet oder den Tisch für die Reservierung freigehalten.
Juristisch gesehen sollten Sie eine Reservierung, die Sie nicht in Anspruch nehmen, stornieren. Nicht nur aus Höflichkeit, sondern auch, um Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen. Die genannten Vorbereitungen genauso wie den entgangenen Gewinn kann der Wirt laut einem Urteil des Landgerichts Kiel bei einer nicht stornierten Reservierung in Rechnung stellen.
Rechtsirrtum 2: Der Letzte zahlt die Zeche
Sie kennen die Situation sicher: Hin und wieder verlässt einer der Beteiligten den Tisch und verabschiedet sich nach Hause. Am Ende des Abends wollen die Verbliebenen ihren Teil der Rechnung bezahlen. In diesem Moment wird deutlich, dass der ein oder andere, der früher gegangen ist, seine Getränke oder Speisen nicht oder nicht vollständig bezahlt hat. Was nun? Müssen die verbliebenen Gäste die offenen Getränke oder Speisen der anderen mitbezahlen?
Nein, das ist ein Irrtum. Jeder muss nur das bezahlen, was er auch selbst konsumiert hat. Es obliegt dem Wirt oder dem Kellner zu beweisen, wer was bestellt hat und somit auch, wer was zu zahlen hat. Insbesondere wenn es nur eine Sammelrechnung gibt, ist das häufig schwierig und führt dazu, dass der Wirt im schlimmsten Fall - auch juristisch - Pech gehabt hat.
Rechtsirrtum 3: Das Essen lässt auf sich warten
Wie lang ein Gast auf sein Essen warten muss, welche Konsequenzen das hat und wie es mit Getränken aussieht, ist nicht einheitlich geregelt. Getränke müssen jedoch innerhalb von 30 Minuten am Tisch sein, andernfalls dürfen Sie das Restaurant verlassen. Nach 90 Minuten Warten auf das Essen dürfen Sie in besonderen Fällen den Preis um bis zu 30 Prozent mindern, das entschied das Landgericht Karlsruhe. Eine längere Wartezeit und eine geringere Minderung mutet das Hamburger Amtsgericht den Gästen zu: Es entschied, dass nach zwei Stunden Wartezeit der Preis um 20 Prozent gemindert werden kann.
Rechtsirrtum 4: Reklamationsgründe
"Entschuldigen Sie, Kellner, so habe ich mir das nicht vorgestellt. Mir schmeckt das Rinderfilet nicht." Diese Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn das Essen einen Mangel aufweist. Objektive Gründe, die eine Reklamation rechtfertigen, sind kaltes Essen, verkohltes Fleisch sowie verdorbene oder versalzene Speisen. Wenn das bestellte Essen qualitativ einwandfrei ist, es Ihnen aber nicht schmeckt, ist das kein Reklamationsgrund.
Falls jedoch ein objektiver Reklamationsgrund vorliegt, sollten Sie dies sofort dem Kellner anzeigen, um so dem Koch die Chance der Nachbesserung zu geben. Alles, was Sie bis zum Entdecken des Mangels konsumiert haben, müssen Sie rechtlich gesehen auch bezahlen. Im Extremfall müssten Sie den Salat, unter dessen letztem Blatt sich eine Schnecke versteckt, also bezahlen. Ob dies ein Wirt zulässt, ist jedoch eine andere Frage.
Rechtsirrtum 5: Die Rechnung kommt nicht
Länger als 30 Minuten müssen Sie nicht auf Ihre Rechnung warten, vorausgesetzt, in dieser Zeit haben Sie mindestens dreimal laut und deutlich um die Rechnung gebeten. Falls die Rechnung nach wiederholter Aufforderung und 30 verstrichenen Minuten noch nicht am Tisch ist, befindet sich der Wirt juristisch gesehen in Annahmeverzug. Dies entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Zahlungspflicht. Daher müssen Sie beim Verlassen des Lokals Ihren Namen und Ihre Anschrift hinterlassen, damit der Wirt Ihnen die Rechnung zustellen kann.