Stehen eine oder mehrere betriebliche Kündigungen in einem Unternehmen an, ist das für alle Beteiligten kein Zuckerschlecken. Andererseits gibt es Mitarbeitende, die sich beruflich umorientieren und von sich aus kündigen.
Die Rechtsanwältin Julia Friemel hat langjährige Erfahrung in der außergerichtlichen Beratung und gerichtlichen Vertretung sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite. Sie gibt in unserem Podcast "Tech Talk" Antworten auf viele Fragen, die zumThema Kündigung auftauchen können.
So kündigen Sie als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer richtig
Die Information, die Kündigungswillige am Beginn ihres Kündigungsprozesses benötigen, ist die persönliche Kündigungsfrist. "Der erste Blick geht auf jeden Fall in den Arbeitsvertrag. Und wenn für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung finden würde, sollte auch dieser herangezogen werden", erklärt Friemel. Wenn in beiden Dokumenten nichts zu finden ist, gelten die gesetzlichen Fristen, welche im § 622 BGB geregelt sind.
Auch das Kündigungsschreiben unterliegt gesetzlichen Vorgaben, um einen rechtmäßigen Kündigungsprozess einzuleiten. Eine WhatsApp-Nachricht oder eine E-Mail tun es schon mal nicht. Auch dazu regelt das BGB in § 623: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen." Weitere Punkte, zum Beispiel die Zustellung der Kündigung oder an wen die Kündigung gesandt werden sollte, führt Frau Friemel im Gespräch aus.
So kündigt der Arbeitgeber richtig
"Der erste Punkt, den ein Unternehmen sich anschauen muss, ist die arbeitsrechtliche Seite. Und hier stellt sich die Frage: ist das Kündigungsschutzgesetz für den Betrieb anwendbar?", sagt Friemel. Wenn ja, habe der Gesetzgeber darin bestimmte Gründe wie verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Gründe vorgesehen und dazu sehr detaillierte Voraussetzungen aufgestellt. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung geklärt, sollte unter anderem ebenfalls geklärt werden, ob möglicherweise ein Sonderkündigungsschutz zum Tragen kommen könnte.
"Ich halte ein Kündigungsgespräch von Angesicht zu Angesicht zwischen den beteiligten Personen sehr wichtig. Es geht hier darum, den Aspekt der Fairness im Auge zu behalten", meint Friemel. Auf Arbeitgeberseite sieht die Rechtsanwältin damit eine Möglichkeit, festzustellen, wie das Gegenüber reage, ob mögliche Konflikte ins Haus stünden oder ob die Chance einer einvernehmlichen Regelung bestehe. Für beide Alternativen rät die Rechtsanwältin den Arbeitgebern, sich darauf vorzubereiten.
Wer macht nach der Kündigung die Arbeit?
Wird oder wurde ein Arbeitsverhältnis gekündigt, sind nicht nur der Arbeitgeber und die oder der Mitarbeitende betroffen sondern auch das verbleibende Team. Auch wenn diese Personen nicht direkt betroffen sind "verfolgen diese Mitarbeitenden den Trennungsprozess dennoch aufmerksam", weiß die Rechtsanwältin.
Schwierig kann es werden, wenn die verbleibenden Mitarbeitenden die Entscheidung aufgrund mangelnder Kommunikation nicht nachvollziehen können. Im schlimmsten Fall " kann es zu inneren Kündigungen führen", so Friemel. Damit das nicht passiert, gibt die Rechtsanwältin Tipps, wie und wann die verbliebenen Mitarbeitenden informiert werden sollten. Aber hören Sie selbst ...