Das Gericht begründete seine Entscheidung mit Urheberrechts- und Markenschutz-Gesetzen. Demnach bleiben die Nutzungsrechte an der Software beim Hersteller Oracle. Sollte Usedsoft weiterhin gebrauchte Lizenzen verkaufen, droht ein Bußgeld von bis zu einer Viertelmillion Euro.
Die Kontrahenten deuten das Urteil unterschiedlich: Usedsoft sieht in dem Richterspruch die Aufforderung an Unternehmen, beim Software-Kauf künftig auf CDs zu bestehen und keine Web-Downloads zu erwerben. Die Juristen hätten den Silberscheiben einen anderen Status eingeräumt als Downloads. Anders die Sicht von Oracle: Wer Software beim Hersteller kaufe, sei grundsätzlich auf der sicheren Seite. Die Form spiele dabei keine Rolle.
Entzündet hatte sich der Rechtsstreit an einer Werbe-Anzeige, die die Münchner Firma Usedsoft im November vorigen Jahres auf ihre Internet-Site gestellt hatte. Darin bot der Händler verschiedene gebrauchte Oracle-Lizenzen an. Darunter zum Beispiel eine Database Enterprise Edition (CPU) zum Preis von 17.419 Euro, die bei Oracle 31.672 Euro kostet. Oracle war daraufhin gegen Usedsoft vorgegangen.
Die Juristen kritisierten auch, dass durch die Aufmachung der Werbung – so prangte etwa der Schriftzug "Große Oracle Sonderaktion" über der Anzeige – fälschlicherweise der Eindruck entstanden sei, der Hersteller habe dem Vetrieb der Lizenzen zugestimmt.
Nächste Runde im Rechtsstreit
Die Usedsoft-Anwälte beziehen sich auf ein rund fünf Jahre zurückliegendes Urteil des Bundesgerichtshofes. Der fragliche Fall lag damals so: Microsoft hatte Rechner und Disketten im Pack an den Handel abgegeben. Als Händler die Software-Disketten getrennt vom nackten PC weiterverkauften, hatte der US-amerikanische Händler das verbieten wollen und war damit gescheitert. Daraus leitet Usedsoft die Erlaubnis ab, heute gebrauchte Lizenzen weiter zu verkaufen.
Das allerdings sehen die Rechtsvertreter von Oracle anders: Hatte es sich im Microsoft-Fall um einen Verkauf an Endverbraucher gehandelt, bezieht sich der aktuelle Streit auf Business-to-Business-Geschäfte. Auch sonst sei der Sachverhalt nicht vergleichbar. Zum Beispiel habe Usedsoft keine Antwort auf die Frage, wie die gebraucht gekauften Lizenzen gewartet werden sollen.
Nach dem Stand der Dinge im jetzigen Prozess darf Usedsoft Oracle-Software weder vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen, noch Kopien von Oracle-Software verbreiten. Außerdem wurde es dem Händler untersagt, in irgendeiner Weise den Markennamen des Herstellers zu benutzen.
Damit ist allerdings das letzte Wort noch nicht gesprochen. Usedsoft hat nach den Worten eines Sprechers bereits Berufung eingelegt. In etwa sechs bis acht Wochen dürften sich die Kontrahenten vor Gericht wiedersehen.