Google muss einen Link auf angeblich verunglimpfende Behauptungen nicht aus dem Suchindex löschen. Ein Düsseldorfer Geschichtsprofessor scheiterte mit einer entsprechenden Klage am Landgericht Mönchengladbach. Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sei nicht gegeben, urteilte das Gericht am Donnerstag. Der Wissenschaftler wollte erreichen, dass eine Seite mit aus seiner Sicht falschen, verunglimpfenden und beleidigenden Behauptungen nicht mehr in den Suchergebnissen auftaucht.
Der Kläger hätte sich direkt an den Verfasser des Blog-Eintrags oder an den Betreiber der Internetseite wenden müssen – und nicht an Suchmaschinenbetreiber Google, erklärte das Gericht. Selbst wenn Google das Suchergebnis entfernen würde, wäre der Text über andere Suchmaschinen noch auffindbar.
Google habe den Text weder verfasst, noch sei der Konzern Betreiber der entsprechenden Internetseite, hieß es nach Gerichtsangaben in der Urteilsbegründung. Der Einwand des Professors, der Urheber sei nicht ausfindig zu machen und der Seitenbetreiber habe auf eine Beschwerde nicht reagiert, sei "viel zu oberflächlich" gewesen.
"Eine Überprüfung wäre unmöglich"
Durch das Löschen von Suchergebnissen würde dem Urteil zufolge der wirtschaftliche Kern des Beschäftigungsfeldes von Google empfindlich eingeschränkt. Suchmaschinen zeigten mathematisch ermittelte Treffer an. Eine Überprüfung der Suchergebnisse auf ehrverletzenden Inhalt wäre nahezu unmöglich. Damit stünde die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Google infrage. Gegen das Urteil ist Berufung zugelassen.
Google-Suchergebnisse sind immer wieder ein Thema für die Gerichte. Prominentester Fall ist der von Bettina Wulff. Die Ehefrau des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff klagt gegen automatische Vorschläge für die Kombination ihres Namens mit Begriffen aus dem Rotlichtmilieu. Der Bundesgerichtshof hatte unlängst entschieden, dass Google automatisch ergänzte Suchvorschläge löschen muss, wenn diese direkt Persönlichkeitsrechte von Nutzern verletzten.
Anders ist es bei den Suchergebnissen selbst, also den Verweisen auf andere Webseiten, die Google auf eine Suchanfrage hin auflistet. In einem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof deutet sich an, dass Google nicht dazu verpflichtet werden kann, sensible persönliche Daten, die legitim und rechtmäßig sind, aus dem Suchindex zu streichen. (dpa/tö)