In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber in einer Dienstanweisung klargestellt, dass an den Computern ausschließlich dienstliche Software zu rein dienstlichen Zwecken genutzt werden darf. Das wusste der Angestellte auch, denn auf diese Anweisung wurde mehrfach hingewiesen.
Trotzdem installierte er JAVA und JAP auf seinem Rechner. Die Folge war eine Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer klagte. Erfolg hatte er damit nicht: Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht und erklärte sogar, dass in diesem Fall keine vorherige Abmahnung nötig war (Az: 2 A ZR 179/05).
Die Juristen sehen bereits die unerlaubte Installation der Anonymisierungs-Software als erhebliche Pflichtverletzung an. Dem Angestellten hätte bewusst sein müssen, dass er dem Unternehmen schadet, indem er eine Überwachung des Computer-Systems unmöglich macht.
Rechtsanwalt Johannes Richard betont, dass die Entscheidung vor allem die "rechtlich einwandfreie Dienstanweisung zur privaten Computer- und Internetnutzung" des Arbeitgebers voraussetzt. "Gerade bei Betrieben mit intensivem Einsatz von IT-Technik sollte hierauf somit sehr sorgfältig geachtet werden", so der Anwalt.