Wer im Internet mit einem Link auf einen frei zugänglichen Zeitungsartikel verweist, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Es handele sich bei einem solchen Link nicht um eine "Wiedergabe", die nur mit dem Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts erfolgen könnte.
Das höchste EU-Gericht urteilte, es sei nichts dagegen einzuwenden, dass auf einer schwedischen Seite (Retriever Sverige) Links zu Artikeln der Zeitung "Göteborgs-Posten" zu finden seien. Retriever Sverige ist eine kostenpflichtigen Seite zur Medienbeobachtung.
Entscheidend ist, ob ein Publikum "neu" ist
Grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zwar eine "Wiedergabe" im rechtlichen Sinne. Dies gelte aber nur, wenn sie sich an ein "neues Publikum" richteten. Die betroffenen Artikel seien aber auf der Webseite von "Göteborgs-Posten" frei zugänglich. Die Nutzer der Seite von Retriever Sverige seien als Teil jener Öffentlichkeit anzusehen, die "Göteborgs-Posten" erreichen wollten. Das gelte auch dann, wenn dem Kunden nicht klar sei, auf wessen Webseite er sich gerade befinde.
Etwas anderes sei es, falls mit einem Link eine Paywall umgangen werden könne. Falls es solche "beschränkenden Maßnahmen" für den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles Publikum betrachteten.
Auch in Deutschland gab es lange Streit um Webseiten, die Inhalte von anderen Angeboten zusammentragen. Dabei ging es vor allem darum, wie viel diese Seiten aus den verlinkten Artikeln zitieren dürfen. (dpa/tö)