Technische Neuerungen dürfen nicht immer zu einer betriebsbedingten Kündigung genutzt werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab damit der Kündigungsschutzklage einer Sekretärin statt (AZ: 9 Sa 158/02). Begründung: Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass durch die Neuerung ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen oder der betroffene Arbeitnehmer den neuen Aufgaben nicht mehr gewachsen sei. Der Arbeitgeber hatte der Sekretärin gekündigt, weil ihre Aufgaben durch neue PC-Programme weitgehend entfallen seien. Die Klägerin sei auch nicht in der Lage gewesen, sich selbst mit den Programmen vertraut zu machen, argumentierte die Firma. Entsprechende Nachweise konnte der Arbeitgeber allerdings nicht vorlegen.
Technische Neuerungen
Kein Entlassungsgrund
02.12.2002