Steuerrecht bei Dienstwagen

Kosten für Ferrari Spider nicht absetzbar

31.05.2012 von Werner Kurzlechner
Kosten für Firmenwagen können oft als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Die Modelle können vom Unternehmen auch frei gewählt werden - aber nur bis zu einem gewissen Grad. Ein Ferrari Spider erschien einem Finanzgericht jetzt als unangemessen luxuriös.

Sage mir, was du fährst, und ich sage dir, wer du bist - diese Devise spielt auch im Berufsleben eine Rolle, wo die weichen Faktoren Image und Prestige durchaus Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg haben können. Finanzbehörden und Gerichte sind indes nicht gewillt, diesen Zusammenhang zu überstrapazieren und Freifahrtscheine bei der Auswahl dienstlich genutzter Fahrzeuge klaglos hinzunehmen.

Das Finanzgericht Nürnberg stellte nun in einem aktuellen Urteil klar, dass sich die Kosten für einen Ferrari Spider nicht einfach so als Betriebsausgaben absetzen lassen.

Ein Mulitvan und ein geleaster Spider

Hinter der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 7 K 966/2009 steht ein Fall, der alle Zutaten für eine schlagzeilenträchtige Story mitbringt: Ein wirtschaftlich ausgesprochen erfolgreicher Tierarzt kommt zu seinen Patienten im VW Multivan, seinem Dienstfahrzeug.

Bei weiten Fahrten zu Fortbildungen und Kongressen hat er es aber gerne eine Nummer sportlicher (Warum für den Arbeitsweg nicht die kürzeste Strecke gewählt werden muss). Bis 2005 nutzte er dafür einen Porsche Boxter S, danach leaste er den für das Verfahren relevanten Ferrari Spider. Nach einmaliger Sonderzahlung von 15.000 Euro plus Umsatzsteuer waren dafür 36 Leasingraten zu je rund 2000 Euro fällig.

Beanspruchte Betriebskosten: 100.000 Euro

Der Mann meinte es ziemlich ernst damit, die Betriebskosten steuerlich absetzen zu können. Das Fahrtenbuch wurde akkurat geführt. Genutzt wurde das schnittige Gefährt offenbar nahezu ausschließlich für beruflich motivierte Fahrten. 2006 etwa legte der Veterinärmediziner knapp 3500 Kilometer wegen des Besuches von neun Fortbildungsseminaren zurück. Für die drei Jahre 2005, 2006 und 2007 ermittelte der Arzt Gesamtkosten von insgesamt etwa 100.000 Euro.

Das Finanzamt spielte bei dieser Rechnung jedoch nicht mit und gewährte lediglich einen Abzug von 1 Euro je gefahrenen Kilometer; die Aufzeichnungen aus dem Fahrtenbuch wurden übergangen und für 2006 und 2007 jeweils 2000 gefahrene Kilometer geschätzt. Alles in allem ergab das einen Abzug von lediglich 4.104 Euro für die drei Jahre.

Dienstwagen nicht aus privaten Interessen

Der Tierarzt legte erst Einspruch gegen diese Bescheide ein und zog dann vor Gericht. Seine Argumente: Bei durchschnittlichen Umsätzen von rund 700.000 Euro pro Jahr sei ein entsprechendes Kraftfahrzeug für dienstliche Obliegenheiten nötig. Für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben komme es nicht darauf an, ob diese angemessen seien.

Betriebsausgaben seien vielmehr alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien. Der Betriebsinhaber könne frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb mache. Grundsätzlich sei dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung. Im Übrigen machten die Fahrzeugkosten des Arztes nur branchendurchschnittliche 4 bis 5 Prozent des Jahresumsatzes aus.

Das Finanzamt argumentierte, ein Zusammenhang zwischen geschäftlichem Erfolg des Tierarztes und der Ferrari-Nutzung sei nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des Finanzamts seien für die Anschaffung des Ferraris überwiegend private Interessen ausschlaggebend gewesen, die Kosten seien daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Richter: Anschaffung privat veranlasst

Das Finanzgericht schloss sich im Kern der Argumentation der Steuerbehörde an. "Der Pkw Ferrari gehört weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers, vielmehr handelt es sich um notwendiges Privatvermögen", heißt es im Urteil. Die geltend gemachten Betriebsausgaben für das Fahrzeug seien daher nicht abzugsfähig, ebenso entfalle eine Versteuerung der privaten Nutzung.

Grundsätzlich stellt das Gericht fest: "Beim Erwerb eines Luxussportwagens, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlich betrieblichen Nutzung steht, ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war."

Ferrari als Dienstwagen zu teuer

Allein die subjektive Bestimmung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen reiche nicht aus. Das erforderliche Mindestmaß an betrieblicher Nutzung besage noch nichts darüber, ob das Wirtschaftsgut auch objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. "Nach den Feststellungen des Senats fehlte dem Ferrari von Beginn an eine betriebliche Förderungsmöglichkeit, denn die Haltung und Nutzung des Fahrzeugs war mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden", führen die Richter weiter aus.

Keine Förderung des Betriebs

Ein Oberklasse BMW wie der 7er wäre angemessener als ein Ferrari Spider.
Foto: BMW AG

"Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern", so das Gericht. Zwar sei der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliege es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass betriebliche und eben keine privaten Gründe den Fahrzeugerwerb begründeten.

Einen kleinen Teilerfolg immerhin erzielte der Tierarzt vor Gericht. Das Finanzgericht stellte klar, dass die im Fahrtenbuch dokumentierten dienstlichen Fahrten in vollem Kilometerumfang zu gewähren seien. Darüber hinaus war es von Seiten des Finanzamtes nicht angemessen, nur einen Abzug von 1 Euro pro Kilometer zu gewähren. Zum Vergleich zog das Gericht die Betriebskosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse wie BMW oder Mercedes heran und erklärte 2 Euro pro Kilometer für noch angemessen. Alles in alles seien 11.346 Euro Steuerabzug angemessen. Das Finanzamt hatte wie dargelegt nur 4104 Euro gewährt, der Tierarzt rund 98.000 Euro eingefordert. (CFOworld)