Der EuGH hat in der vergangenen Woche das Urteil gefällt, dass allein die Überlassung von Betriebsmitteln des Auftraggebers an den Dienstleister dazu führt, dass es sich um einen Betriebsübergang handelt. Und das hat weit reichende arbeitsrechtliche Konsequenzen.
"Der Betriebsübergang ist sehr teuer und bedeutet, dass alle bisherigen Mitarbeiter zu den alten Konditionen an den neuen Auftragnehmer übergehen", sagt Tillmann Hecht, Arbeitsrecht-Experte. Meist arbeiten die neuen Dienstleister an den vorhandenen Rechnern, an denen auch die Mitarbeiter des vorherigen Auftragnehmers tätig waren. Dadurch kann, laut dem EuGH, ein Betriebsübergang ausgelöst werden.
"IT-Unternehmen im Outsourcing-Bereich tragen künftig das Risiko, dass sie bei der Übernahme eines Nachfolgeauftrags sämtliche Projektangestellte des vorherigen Dienstleisters mit ihren Arbeitsverträgen übernehmen müssen", sagt Hecht. Das sei besonders kritisch, da nach dem Ende eines Outsourcing-Vertrags die Aufträge regelmäßig wieder neu vergeben werden.
Durch das Urteil werden nicht nur Auslagerungen von Dienstleistungen erschwert, sondern auch der Wettbewerb der Anbieter.
Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht eine andere Meinung vertreten. Danach musste die Anlage des Auftraggebers zur Eigennutzung überlassen werden, um als Argument für einen Betriebsübergang zu gelten.
Das bedeutete im Einzelnen: Ein Anbieter übernahm beispielsweise in einem Unternehmen die Buchhaltung an der vorhandenen Rechenanlage. Laut dem Bundesarbeitsgericht galt bisher, dass eine Dienstleistung an der Anlage nicht als Indiz für einen Betriebsübergang gewertet wurde. Nutzte der Anbieter die Anlage in eigener Regie oder auch für die Buchhaltung anderer Firmen, dann lag eine Dienstleistung mit der Anlage vor und damit ein Betriebsübergang.
IT-Unternehmen werden die neuen Fallstricke genau beobachten müssen, um nicht plötzlich von neuen Mitarbeitern überrascht zu werden.