Bundesnetzagentur greift durch

Mehr Transparenz für Verbraucher auf Telekom-Märkten

17.02.2017
Bei der Wahl eines Telekommunikationsanbieters verlieren Verbraucher schnell die Orientierung. Gesprächs- und Datenvolumen, Flatrates und Surftempo - ein Tarifdickicht macht die Wahl oft zur Qual. Jetzt greift die Bundesnetzagentur durch: Betreiber müssen informieren.

Verbraucher werden künftig einen besseren Überblick über ihre Mobilfunk- und Festnetzverträge mit einem Internetzugang erhalten. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am Freitag für die Betreiber entsprechende Vorgaben. Danach müssen diese vor einem Vertragsschluss für jedes Produkt ein Informationsblatt in leicht zugänglicher Form bereitstellen. So ließen sich sowohl unterschiedliche Angebote eines Anbieters als auch Produkte anderer Betreiber miteinander vergleichen, erklärte der Präsident der Behörde, Jochen Homann.

Auf maximal einer Seite sollen alle wesentlichen Leistungs- und Vertragsinhalte übersichtlich dargestellt werden. Dabei müsse das Blatt genaue Angaben machen über verfügbare Übertragungsraten, Vertragslaufzeiten, die Bedingungen für die Verlängerung sowie die Beendigung eines Vertrages. Auch die Kosten müssten genannt werden. "Die standardisierten Informationen schaffen eine völlig neue Form der Transparenz auf einen Blick", betonte Homann. Ab dem 1. Juli müssen alle Anbieter diese Informationsblätter bei der Vermarktung ihrer Produkte verwenden.

Die Verordnung sieht außerdem vor, Kunden auch während eines laufenden Vertrags transparent zu informieren. So müssen diese ab Dezember 2017 in den monatlichen Rechnungen unter anderem über das Ende der Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen informiert werden. Ein Anbieter muss sogar den letzten Kalendertag mitteilen, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern. Einen Anspruch haben Verbraucher darüber hinaus auf Informationen über "belastbare Messergebnisse" über die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses. So werden die Unternehmen angewiesen, auf Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit hinzuweisen. (dpa/ad)