Microsoft muss Teile einer Einstweiligen Verfügung gegen den Gebraucht-Software-Händler UsedSoft zurücknehmen. In der fraglichen Verfügung hatte Microsoft dem Münchner Händler folgende Sätze verbieten wollen: "Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann. Das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam." Im Klartext dreht es sich dabei um die Frage, inwieweit ein Hersteller den Weiterverkauf schon einmal gekaufter Software vertraglich ausschließen kann - im Juristendeutsch: wann seine Rechte erschöpft sind. Microsoft hatte die zitierten Aussagen in UsedSofts Werbeschriften für irreführend gehalten, was das Landgericht München I nicht bestätigen konnte. Daraufhin zogen die Anwälte von Microsoft ihre Einstweilige Verfügung in diesem Punkt zurück.
Der Firmen-PR entsprechend, feiert UsedSoft den neuerlichen Schlagabtausch als "peinlichen Rückzieher von Microsoft" und trumpft gar mit einem "Sieg für einen liberalisierten Software-Markt in Deutschland" auf.
Fachleute sehen das anders. So ist die aktuelle Entscheidung des Münchner Landgerichtes für den Rechtsanwalt Florian Schmitz, Mitglied der deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI), nur ein Seitengeplänkel.
"Zur eigentlich relevanten Frage, ob und wann gebrauchte Software weiterverkauft werden kann, bringt dieses Verfügungsverfahren nichts Neues", so Florian Schmitz. Schmitz ist Partner im Frankfurter Büro von Clifford Chance und dort Mitglied der Industry Group "Communication Media Technology". Für wichtiger als die jetzige Einstweilige Verfügung hält er ein Urteil des Landgerichts München vom November vorigen Jahres, in dem die Richter feststellen, "dass der Verkauf beziehungsweise die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist."
Allerdings weist der Fachjurist auch bei diesem Spruch darauf hin, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Während Usedsoft den Richterspruch als "richtungsweisende Entscheidung" preist, warnt Florian Schmitz davor, ihn zu verallgemeinern.
"Einen allgemeingültigen Grundsatz, dass gekaufte Software-Lizenzen weiterveräußert werden können, gibt es nicht. Es kommt auf den Einzelfall an. Insbesondere wenn es um customised Software geht oder Kunde und Lizenzgeber über die Lizenzbedingungen verhandelt haben, können Weitervergabeverbote ohne Weiteres wirksam sein, oder man befindet sich zumindest in einer rechtlichen Grauzone", sagt er.
Ein wirksames Weitergabeverbot würde Handel mit Lizenzen verhindern, etwa, nachdem ein Unternehmen pleite gegangen ist. Usedsoft kauft in solchen Fällen Lizenzen und verkauft sie weiter, was Microsoft verhindern will. Bis ein abschließendes Urteil gefällt ist, dürfte der Rechtsstreit noch längere Zeit durch die Instanzen gehen.