Mieter können ihre einmal gegebene Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Mieterhöhung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht widerrufen. Schriftlich begründete Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete seien vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst, begründete der für Wohnraummietverhältnisse zuständige Zivilsenat am Mittwoch in Karlsruhe seine Entscheidung.
"Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor Fehlentscheidungen schützen", sagte die Vorsitzende Richterin. Bei einer Mieterhöhung gebe es aber kein Informationsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen könne. Innerhalb von zwei Wochen haben Verbraucher beispielsweise bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Kaufverträgen oder bei sogenannten Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht.
In dem Fall aus Berlin hatte ein Mieter seinem Vermieter - einem Unternehmen, das gewerblich Wohnungen vermietet - die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zunächst gegeben, dann aber wieder zurückgezogen. Seine Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge für zehn Monate von insgesamt 1.211,80 Euro war bereits in den Vorinstanzen gescheitert.
In der Praxis ändert sich nichts
Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist die Entscheidung überraschend, denn nach dem Gesetz gelte das Widerrufsrecht auch im Mietrecht. "Der BGH entscheidet, ja, aber nicht für Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete. Das ist widersprüchlich, zumal das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften weiter gilt", teilte der Sprecher des Mieterbundes, Ulrich Ropertz mit. Unter dem Strich ändere sich in der Praxis im Mieterhöhungsrecht nichts.
Der Eigentümerverband Haus & Grund hält die Entscheidung für absolut nachvollziehbar. "Erschütternd ist eigentlich nur, dass es einer Entscheidung des BGH bedurfte, um diese durch die Verbraucherrechterichtlinie entstandene Unsicherheit zu beseitigen", teilte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke mit. "Die privaten Vermieter haben mit Recht die Erwartung, dass solche Fragen bereits beim Gesetzgebungsverfahren eindeutig geklärt werden." (dpa/rs)