Fast jeder dritte Deutsche surft schon jetzt während der Arbeit im Netz. Während der olympischen Spiele werden sicher noch mehr sein, schätzt der Branchenverband Bitkom. Allerdings sollten sich Mitarbeiter gut überlegen, ob sie das Internet am Arbeitsplatz privat nutzen.
In Deutschland gibt es kein spezielles Gesetz, das das private Surfen regelt. Die meisten Vorgaben leiten sich aus entsprechenden Gesetzen und der Rechtssprechung ab. Damit die olympischen Spiele nicht mit einer Abmahnung enden, beantwortet Bitkom die am häufigsten gestellten Fragen:
1. Wer entscheidet über die private Nutzung des Internets?
Die Entscheidung liegt allein beim Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.
2. Was gilt, wenn es keine Regelung gibt?
Ohne konkrete Vereinbarung gehen Gerichte davon aus, dass die private Internetnutzung möglicherweise geduldet ist. Das kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, falls es zum Streit kommt.
3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern?
Arbeitnehmer sollten sich in der Personalabteilung nach bestehenden Regelungen erkundigen. Generell ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sinnvoll, eine eindeutige Regel zum privaten Surfen zu treffen - etwa durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder betriebliche Richtlinie.
4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Ist die private Internetnutzung erlaubt, darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen das Surfverhalten kontrollieren. Selbst bei einem Verbot gelten datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn auch eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall stichprobenartig prüfen, ob das Surfen des Personals dienstlich bedingt ist.
Unternehmen dürfen Internet- und Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von personenbezogenen Nutzungsdaten, wie sie für Internet-Provider obligatorisch ist, ist innerhalb einer Firma nicht erlaubt.
Eine detaillierte Überwachung von Mitarbeitern ist tabu. Besser als ein Verbot sind klare Regeln, in welchem Umfang die Beschäftigten das Web privat nutzen dürfen, rät der Verband.
5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung?
Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Regelfall zunächst abmahnen.
Der Münchner Security-Anbieter Trend Micro warnt darüber hinaus im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen vor bösartiger Software wie Trojanern aus dem Web. Ob es um Eintrittskarten zu den Sportwettbewerben oder einen Boykott-Aufruf wegen des Tibet-Konflikts geht, die Olympischen Spiele sind bereits im Fokus der Hacker-Szene. Unangenehmen wird es vor allem, wenn der Firmenrechner infiziert wird.
Hacker haben es auf Microsoft Word, Excel und Powerpoint abgesehen
Betroffen sind Microsoft Word, Excel und Powerpoint in den Versionen 2000, 2002 und 2003. Speziell präparierte DOC-, XLS- und PPT-Dateien können Office-Versionen mit allen verfügbaren Updates kompromittieren. Angreifer können so die komplette Kontrolle über den PC übernehmen.