Den Richtern zufolge ist die Unternehmerin verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die "gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen" in zutreffender Weise zu informieren. Dagegen verstößt die Web-Händlerin mit der aus ihrem Ebay-Auftritt ersichtlichen Regelung. Denn der Verbraucher kann diese nur so verstehen, dass die Vorleistungspflicht im Falle von Retouren bei ihm liegt. Das widerspricht aber dem klaren Wortlaut der geltenden gesetzlichen Regelung, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
Abmahnungsrisiko bei falschen AGB-Angaben
Online-Händler müssen unfreie Retouren-Pakete annehmen
02.05.2007 von Richard Knoll
Internet-Händler dürfen sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) nicht gegen unfrei zurückgesandte Artikel wehren. Wer sich dennoch tut, riskiert eine Abmahnung. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg.