Alle 13 Sekunden kracht es auf deutschen Straßen. Häufig ist ein Firmenwagen beteiligt, denn sie machen rund zwei Drittel aller Neuzulassungen aus. Verursacht der Firmenwagenfahrer einen Unfall auf einer Privatfahrt, also etwa Einkauf, Wochenendausflug oder Urlaub, stehen nicht nur die eigentlichen Unfallkosten im Raum. Es sind weitreichende steuerliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bedenken.
Hintergrund sind die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2011. Das Grundprinzip: Unfallkosten zählen nicht mehr zu den Gesamtkosten des Firmenwagens, die mit der üblichen Firmenwagenbesteuerung abgegolten sind. Sie können einen weiteren steuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Unfälle auf Privatfahrten hat der Fiskus besonders im Visier.
Unfallkosten sind wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern
In der Praxis übernimmt der Arbeitgeber häufig die Unfallkosten und verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mitarbeiter. Der Fiskus wertet dies als geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter. Die Unfallkosten sind wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern, unabhängig davon, ob die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung als Ermittlungsmethode gewählt wurde.
"Die Kosten werden als Einmalbezug der Lohnsteuer unterworfen, was zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen kann", betont Steuerberater Michael Mittmann von der Bonner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG. Was für Unfallkosten gilt, ist darüber hinaus auch für Schutzbrief sowie Straßen- und Tunnelnutzungsgebühren maßgeblich.
Bei Promille-Verstößen kennt der Fiskus kein Pardon
Ausgenommen sind Unfallkosten bei beruflich veranlassten Fahrten, also im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit. Ebenso verfährt der Fiskus bei höherer Gewalt oder wenn ein Dritter den Schaden verursacht hat. Vorsicht: Ist Trunkenheit im Spiel, kommt auch bei Dienstfahrten das Grundprinzip zur Anwendung. "Bei Promille-Verstößen kennt der Fiskus kein Pardon", sagt DHPG-Steuerberater Michael Mittmann.
Eine Bagatellregelung mindert die steuerlichen Konsequenzen von Unfallkosten. Verbleiben nach Abzug etwaiger Versicherungserstattungen noch Kosten von bis zu 1.000 Euro netto, können sie weiterhin in die Gesamtkosten einbezogen werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten, sollte die Bagatellregelung konsequent genutzt werden.
Es empfiehlt sich eine Prüfung der abgeschlossenen Versicherungen. "Selbstbehalte sollten nicht über 1.000 Euro vereinbart werden", rät DHPG-Experte Michael Mittmann. "Alternativ kommt eine Zuzahlung des Arbeitnehmers in Betracht." Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit der Unfallproblematik und den steuerlichen Auswirkungen befassen. So lassen sich die größten Risiken erkennen und eingrenzen.
Die größten Risiken
Karambolagen mit dem Dienstwagen können empfindliche finanzielle und steuerliche Folgewirkungen haben. Besonders Unfälle auf Privatfahrten, für die der Arbeitgeber aufkommt, rufen den Fiskus auf den Plan. Welche Gefahrenquellen nach Möglichkeit zu vermeiden sind:
1. Totalschaden:
Bei privaten Bagatellunfällen mit Kosten von bis zu 1.000 Euro netto zeigen sich die Finanzbehörden großzügig. Die Aufwendungen können in die Gesamtkosten des Wagens einbezogen werden. Die 1.000-Euro-Grenze gilt je Schadensfall nach Abzug von Erstattungen, insbesondere der Versicherungen. Höhere Schäden lösen eine deutliche Mehrbelastung aus: Alle vom Arbeitgeber übernommenen Unfallkosten sind als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern.
2. Versicherungslücke:
Nicht jeder Firmenwagen ist umfassend versichert. Handelt es sich um eine Dienstfahrt, muss der Arbeitgeber bei fehlendem Versicherungsschutz für alle Unfallkosten aufkommen. Bei einer privaten Nutzung trägt der Arbeitnehmer das Unfall- und Kostenrisiko. Trostpflaster: Der Fiskus unterstellt eine Versicherung mit 1.000 Euro Selbstbehalt und wendet die Bagatellregelung an. So lässt sich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil vermeiden.
3. Alkoholfahrt:
Wird ein Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht, hilft auch keine Vollkaskoversicherung. Der Fahrer ist gegenüber seinem Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um eine berufliche oder private Fahrt handelt. Übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten von über 1.000 Euro und verzichtet auf Schadensersatz, wertet der Fiskus dies als zusätzlichen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist.
Kontakt: DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de. Die DHPG Dr. Harzem & Partner KG gehört zu den 15 größten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.