Das Herzogliche Bräustüberl Tegernsee hat es mit einem Giganten aufgenommen: Wirt Peter Hubert verklagt den Internet-Riesen Google. Grund sind Angaben zu angeblichen Wartezeiten. Denn auch wenn die Gaststätte an Oberbayerns Promi- und Touristenhotspot meist gut besucht ist, müssen Gäste laut Hubert nicht warten. Laut Google waren es hingegen oft 15 Minuten, an Wochenenden sogar auch mal 90 Minuten. Dabei lobten Gäste an gleicher Stelle im Internet bei den Bewertungen eine "schnelle Bedienung" und "Top Service".
Google hatte die Angaben im Juli zwar aus dem Netz genommen. Laut Huberts Anwalt Thomas Glückstein hat das Unternehmen aber keine Unterlassungserklärung abgegeben. An diesem Mittwoch (28. August) ist nun vor dem Landgericht München I die Verhandlung angesetzt.
Auch wenn Google die Angaben gelöscht habe, sei das Problem nicht gelöst, sagt Glückstein. "Der bloße Umstand, dass eine Rechtsverletzung beendet wird, räumt die sogenannte Wiederholungsgefahr nicht aus", sagt er. Oder einfacher: "Die falschen Angaben sind derzeit zwar entfernt. Aber Google könnte diese jederzeit wieder veröffentlichen."
Google hatte seine Angaben so erklärt: "Die geschätzten Wartezeiten basieren auf anonymen Daten von Personen, die in der Vergangenheit das betreffende Restaurant besucht haben, ähnlich wie bei den Funktionen "Stoßzeiten" und "Besuchsdauer"." Unternehmen könnten aber über einen Link Feedback geben. Und: "Wir werden den Fall außerdem untersuchen, um Google Maps weiter zu verbessern."
Google verweist auf Algorithmus
Laut Hubert hatte ein Google-Mitarbeiter auf einen Algorithmus verwiesen, der weltweit gleich sei. Gäste, die sich vor dem Besuch des Bräustüberls im Internet informierten, könnten die Wartezeitangaben abschrecken. Hubert war verärgert: "Sie erfahren nicht, dass das aufgeschaltet wurde, Sie bekommen nicht gesagt, warum das aufgeschaltet wurde. Sie können nicht sagen, dass Sie das nicht möchten - und wenn es falsch ist, können Sie es nicht korrigieren." Google verwies dagegen auf einen Link, unter dem Unternehmen eine Rückmeldung übermitteln könnten.
Verwunderte Gäste hatten den Wirt 2017 auf die irreführenden Google-Angaben aufmerksam gemacht. Seitdem geht der Streit. Dabei geht es nicht nur um die Unterlassung der laut Hubert falschen Wartezeitangaben, sondern auch um die grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Klage gegen ein US-Konzern bei der Tochtergesellschaft in Deutschland zugestellt werden kann.
Die Zustellung der Klage an Google in Hamburg habe Google nicht akzeptiert und stattdessen auf seinen Sitz in den USA verwiesen, sagt Glückstein. Aber Auslandszustellungen seien aufwendig und teuer. Der normale Verbraucher, der gegen Google vorgehen wolle, könne sich allein schon deshalb eine solche Klage meist nicht leisten, sagt Glückstein. Es sei "wie eine Firewall, mit der Google sich gegen Klagen abschottet". Deshalb gehe es hier um eine grundsätzliche Frage und einen Präzedenzfall.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Klage nicht wirksam zugestellt wurde, müsste das Bräustüberl dazu die nächste Instanz anrufen. Sieht das Gericht hingegen die Klage als zugestellt an, und es erscheint kein Vertreter von Google würde das Gericht nur aufgrund der Angaben des Bräustüberls entscheiden - wahrscheinlich mit besseren Chancen für die Gaststätte.
Schon einmal verhandelten Gerichte in München einen in Teilen ähnlich gelagerten Fall. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stritt gegen Microsoft, auch hier es ging um die Zustellung der Klage an Microsoft Deutschland anstatt an die US-Konzernzentrale - die das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz als rechtmäßig bewertete. Glückstein sieht auch jetzt gute Chancen. Es gehe um die Verantwortlichkeit für Algorithmen und die rechtliche Greifbarkeit großer Konzerne. Es müsse eine grundsätzliche Klärung her. Notfalls sei der Gesetzgeber gefragt. (dpa/ad)