Das gelte für den Urlaubsanspruch im Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiedereinstellung, urteilten die Richter am Donnerstag in Luxemburg.
Hintergrund waren die Klagen zweier Angestellter aus Bulgarien und Italien. Eine Lehrerin und eine Bankangestellte wurden von ihren Arbeitgebern rechtswidrig entlassen. Sie klagten vor nationalen Gerichten unter anderem auf Zahlung einer Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den sie aufgrund der Entlassung nicht nehmen konnten.
Der Zeitraum zwischen einer unrechtmäßigen Kündigung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung sei in Bezug auf Urlaubsansprüche einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzusetzen, begründete der EuGH seine Entscheidung. Sollte es nach der Wiedereinstellung erneut zu einer erneuten kommen, müsse der Arbeitgeber den nicht genommenen Jahresurlaub vergüten, fügten die Richter an. (dpa/rs)