Ob der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen rechtens ist, darüber streiten Hersteller und Wiederverkäufer seit Jahren vor Gerichten. Derzeit stehen sich Oracle und Usedsoft vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegenüber. Viele Unternehmen nutzen bereits gebrauchte Software. Doch unsere Online-Umfrage zeigt, dass wegen der unklaren Rechtslage mehr als jeder Vierte davor zurückschreckt.
27 Prozent der 191 Teilnehmer, die auf CIO.de abgestimmt haben, nannten diese Unsicherheit als Grund, warum sie auf Gebraucht-Lizenzen verzichten. Dessen unbenommen nutzt unserem nicht repräsentativen Meinungsbild zufolge eine relative Mehrheit von fast 46 Prozent das Modell bereits - 25 Prozent nach eigenen Angaben in großem Umfang, 21 Prozent vereinzelt.
Versprechen: Standard-Software von IBM zum halben Preis
Usedsoft gibt an, mehr als 4000 Kunden zu haben, darunter Unternehmen wie Edeka oder Behörden aus Städten wie München und Fürth. "Sämtliche gängige Standard-Software von Microsoft, IBM und Co. für bis zu 50 Prozent unter dem Neupreis" sei bei dem Unternehmen zu haben, heißt es auf der Firmen-Homepage. Bei unserer Umfrage gaben gleichwohl 18 Prozent der Teilnehmer an, das verfügbare Angebot an Gebraucht-Software erfülle ihre Bedürfnisse nicht.
In dem laufenden Verfahren wird eine Entscheidung für die zweite Jahreshälfte erwartet. Ende April hat EuGH-Generalanwalt Yves Bot seinen Schlussantrag vorgelegt. Darin spricht er sich dafür aus, dass Käufer von Software gebrauchte Kopien von Programmen weiterverkaufen dürfen.
Speziell um Software, die Oracle-Kunden übers Internet herunterladen, geht es in dem derzeitigen Verfahren. Bots Ansicht nach kann der Hersteller nicht unterbinden, dass Kunden, die ein Programm heruntergeladen haben, dieses später weiterverkaufen - etwa auf einem Datenträger. Der Software-Hersteller könne sich allenfalls dagegen wehren, dass ein Kunde einen Second-Hand-Käufer auf die Möglichkeit verweist, ein als Download verfügbares Programm erneut direkt beim Hersteller herunterzuladen.
Nach dem EuGH entscheidet der BGH über Gebraucht-Software
Der Schlussantrag des Generalanwalts bindet die EuGH-Richter nicht, in der Regel folgen sie ihm jedoch. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht die Rechtssache zurück an den Bundesgerichtshof. Der hatte die Frage Anfang 2011 an das höchste europäische Gericht verwiesen.
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