Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden am Mittwoch in Erfurt, dass die erforderlichen Hin- und Rückreiszeiten bei vom Arbeitgeber veranlassten Auslandsaufenthalten wie Arbeit zu vergüten sind (5 AZR 553/17). Verhandelt wurde der Fall eines Baufachmanns aus Rheinland-Pfalz, der zu einem Projekt in China geflogen war.
In der Entscheidung der Bundesarbeitsrichter heißt es: "Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reise zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten." Dabei gehe es grundsätzlich um die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Klasse anfalle - sie gelte als erforderliche Reisezeit.
Im konkreten Fall war der technische Mitarbeiter eines Bauunternehmens von August bis Oktober 2015 auf eine Baustelle in China entsandt worden. Statt eines Direktflugs in der Economy-Klasse buchte die Verwaltung des Unternehmen auf seinen Wunsch einen Business-Klasse-Flug mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte ihm sein Arbeitgeber die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden - insgesamt 1.149 Euro. Der Dienstreisende pochte aber auf die Vergütung der gesamten Reisezeit und damit auf Geld für weitere 37 Stunden.
Ob die lange Reisezeit gerechtfertigt war, muss nach Angaben des Bundesarbeitsgericht jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz prüfen. Dorthin wurde der Fall zurückverwiesen. (dpa/rs)