Das OLG bestätigte damit eine Geldstrafe von 100 Euro, die das Landgericht Essen ausgesprochen hatte. Das Gericht in Hamm schätzte die Straftat jedoch anders ein: Es handele sich nicht um strafbaren Computerbetrug. Das Gericht wies die Revision als unbegründet ab (Az.: 5 RVs 56/13 vom 8. August).
Ein Mann aus Bottrop hatte im Februar 2011 in einem Einkaufszentrum in Essen an einer Selbstbedienungskasse den herausgerissenen Strichcode einer Tageszeitung unter den Scanner gehalten - Wert: 1,20 Euro. Kaufen wollte er jedoch einen "Playboy" im Wert von 5,00 Euro. Ebenso ging er beim Kauf des Magazins "Stern" vor. Der Angeklagte habe fremde Sachen weggenommen, die der Händler zum eingescannten Preis nicht verkaufen wollte, hieß es vom OLG. (dpa/rs)