Das Oberlandesgericht Köln entschied am Freitag, dass Unitymedia Kunden-Router für den Aufbau eines flächendeckenden WLANs nutzen darf und hob damit die gegenteilige Entscheidung der ersten Instanz auf.
Da der Kunde jederzeit Widerspruch gegen die Nutzung seines Routers einlegen könne, sei das Vorgehen von Unitymedia für ihn keine unzumutbare Belästigung, entschied der 6. Zivilsenat (Az.: 6 U 85/17). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Unitymedia aktiviert auf den WLAN-Routern ein zweites Signal, um WiFi-Spots aufzubauen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW mit Verweis auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geklagt. Das Landgericht Köln hatte der Verbraucherzentrale Recht gegeben. Der Kunde müsse der Nutzung seines Routers ausdrücklich zustimmen, hatten die Richter der ersten Instanz entschieden.
Wifi-Hotspots für Kunden
Das sahen die Richter des OLG anders. Unitymedia habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Die Software könne ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien nicht vorgetragen worden.
Unitymedia begrüßte das Urteil. Das OLG habe ganz im Sinne der Verbraucher entschieden. Steigenden Nutzerzahlen und eine sehr geringe Kündigungsquote belegten, dass die Kunden das Angebot schätzten, teilte ein Sprecher mit. Über die Hotspots können Unitymedia-Kunden kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen. Unitymedia ist in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg aktiv. (dpa/ib)