In einem Kündigungsschutzprozess bestehe grundsätzlich kein Verwertungsverbot von Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, urteilte der zweite Senat. Das gelte auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts stehe.
Damit unterlag ein Kläger aus Niedersachsen nach Erfolgen in den Vorinstanzen vor dem obersten Arbeitsgericht. Dem Teamsprecher in einer Gießerei war wegen des Vorwurfs des Arbeitszeitbetrugs gekündigt worden. Gegen seine Entlassung klagte der Mann. Er machte geltend, an dem betroffenen Tag im Juni 2018 gearbeitet und die Zusatzschicht geleistet zu haben. Zudem hätten aus seiner Sicht die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden dürfen.
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück. Dieses müsse die betreffende Bildsequenz aus der Videoüberwachung nun prüfen, das den Kläger beim Verlassen des Werksgeländes vor Schichtbeginn zeigen soll. (dpa/rs/rw)