Das Thema Wartung von IT-Systemen gewinnt mit Voranschreiten der Technologisierung immer mehr an Bedeutung. Andererseits besteht bei vielen Unternehmen eine rechtliche Unsicherheit. Sie kann dazu führen, dass die Firmen rechtliche Verstöße begehen oder eigene Rechte verschenken.
Ein wachsendes Interesse spürt auch Rechtsanwalt Thomas Feil: "Das Thema ist mittlerweile für Anbieter und Auftraggeber sehr wichtig." Beim Kauf von Software wurde der Punkt Wartung bisher eher wie Anhängsel behandelt, über das sich keiner großartig den Kopf zerbrochen hat. "Heute richten aber gerade die Kunden einen anderen Blick darauf, weil sie gemerkt haben, dass bei der Wartung hohe Kosten entstehen können", so der Jurist.
Zusätzliche Einnahmen für Hersteller
Die Kosten für die Wartung können um ein Vielfaches höher sein als die Anschaffungskosten für die Software. Das macht es für die Hersteller interessant, diese Leistung selbst anzubieten. Die Versuchung ist groß, so Feil, den Anwender die Verpflichtung aufzuerlegen, Wartungsarbeiten nur den Hersteller durchführen zu lassen.
Das trifft besonders zu, wenn es keine echte Alternative zu der speziellen Software gibt, der Hersteller also marktmächtig ist oder ein Monopol besitzt. "Dann besteht die Gefahr, dass der Hersteller überzogene Wartungspreise verlangt und der Kunde diesen Forderungen schutzlos ausgeliefert ist", sagt Feil.
Keine Aushebelung des Urheberschutzes
Beim Thema Wartung kollidieren die Interessen. Gerichte und Gesetzgeber begrüßen es nicht gerade, wenn es zu einer Aneinanderkettung von Software und Wartung kommt. Auf der anderen Seite soll der Urheberschutz nicht durch eine Fremdwartung ausgehebelt werden.
Software ist urheberrechtlich geschützt. Damit sind Änderungen wie Bearbeitungen oder Umarbeitungen im Programm selbst grundsätzlich dem Urheber vorbehalten. "Ab wann eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung des Programms vorliegt, bedarf einer Einzelfall-Analyse", sagt Feil. Dabei sind viele Fragen noch ungeklärt.
So ist strittig, ob bereits das Umschreiben der Programmregistrierungseinträge in der Registerdatenbank des Betriebssystems eine Bearbeitung der Software darstellt. Laut Urteil des BGH stellt aber auf jeden Fall die Installation eines Erweiterungsmoduls eine Bearbeitung dar. Das heißt, dass Wartungsarbeiten an der Software selbst, die über die angelegten Einstellungsmöglichkeiten im normalen Betrieb hinausgehen, nur mit Zustimmung des Herstellers durchgeführt werden dürfen.
Ausnahme Fehlerbeseitigung
Anders sieht es bei einer Fehlerberichtigung aus. Der Anwender darf diese vornehmen und falls nötig das Programm umarbeiten. Aber hier gilt eine Einschränkung. Die Vertragspartner dürfen nicht etwas anderes vereinbart haben.
Sinnvoll ist es laut Feil, sich beim Vertragsschluss Zeit zu nehmen und durch Individualvereinbarungen einen möglichst großen Gestaltungsspielraum bei der Wartung zu erzielen. "Das Thema Wartung wird oft vergessen und mögliche Probleme mit den Hersteller verdrängt", berichtet der Anwalt. Kommt es zum Eklat, kann der Anbieter mit Kündigung drohen oder dem Kunden das Leben schwer machen, weil er die Leistung nicht mehr wie vereinbart erbringt. Eine Abhängigkeit ist auf jeden Fall gegeben.
Trotzdem sind Individualabreden immer noch in der Praxis die Ausnahme. In der Regel setzt der Hersteller dem Käufer Verkaufs- und Lizenzbedingungen vor, die der Kunde akzeptieren muss. In diesen Fällen liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor.
Augen auf beim Kleingedruckten
Das Kleingedruckte ist aber nicht wirksam, wenn individuelle Abreden getroffen wurden. Denn die haben immer Vorrang, außer sie verstoßen gegen geltendes Recht. Es lohnt sich also, die AGBs genau zu studieren und gegebenenfalls nachzubessern.
Ein kritischer Blick auf die AGB lohnt sich aber auch deshalb, weil sie unter Umständen nicht wirksam sind. Das ist der Fall, wenn eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt ist. Eine Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine Regelung im Kleingedruckten von einem wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts abweicht, das grundsätzlich Änderungen zum Zweck der Fehlerbehebung erlaubt.
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Einschränkungen von Wartungsverboten können sich auch aus dem Wettbewerbsrecht ergeben. Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf nicht ohne Weiteres die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Firmen beeinträchtigen.
Wenn ein Unternehmen seine Kunden verpflichtet, Wartungsaufgaben nur durch sich selbst durchführen zu lassen, transferiert das die marktbeherrschende Stellung des Herstellers auf dem Software-Markt auf den Markt für Wartungsdienstleistungen. Dadurch werden andere Unternehmen nicht nur vom Primärmarkt, sondern auch vom Drittmarkt ausgeschlossen. Der Wettbewerb wird so verhindert, was nicht im Sinne des Marktes ist.