Das gelte selbst dann, wenn das Unternehmen gar nicht für die Einblendung der Anzeige verantwortlich ist, entschied der 6. Zivilsenat des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Kiel. Es reiche aus, wenn sie davon wusste, dass ihre Anzeige erscheint, wenn nach dem Konkurrenten gesucht wird, entschieden die Richter unter Berufung auf das Markenrecht.
Hintergrund des OLG-Urteils (Aktenzeichen 6 U 29/15) ist die Konkurrenz zweier Dienstleister aus der gleichen Branche in Schleswig-Holstein. "Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung (..) unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann", heißt es zur Begründung. Internetnutzer hätten bei der Suche die Firmen nicht unterscheiden können. Dabei sei es unerheblich, "ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde".
Die nun verurteilte Firma hatte laut einer Gerichtssprecherin bestritten, den Namen ihres Konkurrenten bei Google-Werbedienst Adwords als Suchbegriff hinterlegt zu haben. Nähere Angaben zu den Unternehmen, der Branche oder Firmensitzen machte das OLG auf Nachfrage nicht. (dpa/rs)