Steuern sparen
7 Steuertipps, die Sie wahrscheinlich noch nicht kennen
1. Unterhaltsleistungen an Partner oder erwachsene Kinder
Wussten Sie eigentlich, dass Sie als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in der Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an Ihren bedürftigen Partner geltend machen können? Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind zwar per se nicht unterhaltsberechtigt. Aber auch hier kann der Partner finanziell unterstützt werden, wenn dieser aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft den Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder andere Leistungen vom Staat verliert. Man spricht hier von der so genannten Bedarfsgemeinschaft.
Beispiel: Sie verdienen als Programmiererin 5.500 Euro brutto im Monat, während Ihr selbstständiger Partner nach dem Wegbrechen von mehreren Großaufträgen kein Land mehr sieht und sie sich darauf verständigt haben, dass er den gemeinsamen Haushalt führt. In diesem Fall können Sie die Unterhaltsleistungen an den Partner in die Anlage Unterhalt Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen. Diese wirken sich zu 8.820 Euro (Höchstbetrag 2017) steuerlich aus. An Lohnsteuern wurden bei einem Jahresgehalt von 66.000 Euro ca. 15.200 Euro abgeführt. Durch den Ansatz der Unterhaltsleistungen in der Einkommensteuererklärung erstattet das Finanzamt davon ca. 3.500 Euro.
Das Beste: Die Unterhaltsleistungen, die in der Anlage Unterhalt angegeben werden, müssen nicht nachgewiesen werden. Das Finanzamt erkennt den Höchstbetrag an, wenn der Unterhaltsberechtigte im eigenen Haushalt lebt.
Auch Unterhaltsleistungen für erwachsene Kinder können grundsätzlich von der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn die Eltern kein Kindergeld mehr bekommen. Kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht beispielsweise dann, wenn Ihr Kind über 21 Jahre alt und arbeitslos oder ein Langzeitstudent mit über 25 Jahren ist.
Der Höchstbetrag von 9.000 Euro (2018) bzw. 8.820 Euro (2017) wird allerdings um den Betrag gekürzt, um den die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 Euro je Kalenderjahr übersteigen.
Hinweis: Unterhaltsleistungen wirken sich ab dem ersten Euro steuerlich aus. Eine zumutbare Belastung, wie z.B. bei Krankheitskosten, wird nicht abgezogen.
2. Installation oder Reparatur des PCs
Für Computernutzer kommt es noch besser: Wer sich für zuhause einen Computer anschafft und sichergehen will, dass das Gerät von der ersten Minute an reibungslos läuft, der engagiert lieber gleich einen Computerexperten. Die dafür anfallenden Kosten können ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, wenn die Arbeiten durch den Computerfachmann im Haushalt durchgeführt werden. Braucht er für die Erstinstallation fünf Stunden á 80 Euro, können von den 400 € Rechnungsbetrag wiederum 20 Prozent, also 80 Euro, gedanklich als Steuersparmodell in die Spardose gelegt werden.
Dasselbe gilt etwa für die Reparatur z.B. der Waschmaschine. Nicht zu den begünstigten Haushaltsleistungen gehören etwa Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z.B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).
3. Private Umzugs- und Renovierungskosten
Beim Thema Umzug können Sie ebenfalls kräftig Steuern sparen. Bekannt ist den meisten, dass die Kosten für beruflich bedingte Umzüge als Werbungskosten abziehbar sind. Doch viele wissen nicht, dass auch private Umzüge bei der Steuer berücksichtigt werden.
Beispiel: Anton Schmidt zieht mit seiner Frau und den beiden minderjährigen Kindern von Hamburg nach München. Die Schmidts lassen die 120 qm-Wohnung in Hamburg wie im Mietvertrag vorgesehen mit dem Auszug von einer Fachfirma neu streichen. In München müssen sie die Mietwohnung laut Mietvertrag gleich zu Beginn des Mietverhältnisses streichen. Außerdem ziehen sie mit einer professionellen Spedition um. Dann ergibt sich folgende Rechnung:
Rechnungsbetrag | davon 20% | |
Maler alte Wohnung | 2.000 € | 400 € |
Maler neue Wohnung | 3.000 € | 600 € |
Möbelpacker | 1.000 € | 200 € |
Steuerminderung | 1.200 € |
4. Au-pair
Die Schmidts erhalten mit dem Umzug nach München ganzjährig Unterstützung von einem Au-pair-Mädchen aus England. Auch hier können die Schmidts bares Geld sparen, wenn sie in dem Au-pair-Vertrag angeben, dass das Au-pair zur Hälfte ihrer Arbeitszeit die Kinder betreut und die andere Hälfte leichte Hausarbeiten verrichtet. Erhält das Au-Pair monatlich einen Betrag in Höhe von 800 Euro, dann können die Schmidts die Hälfte davon als haushaltsnahe Dienstleistung beim Finanzamt geltend machen. Von den 4.800 Euro, die so jährlich zusammenkommen, können die Schmidts 960 Euro Steuerminderung für sich verbuchen. Der Anteil, der auf die Kinderbetreuung entfällt, kann teilweise als Sonderausgaben angegeben werden.
Beispiel: Von den 9.600 Euro entfallen 50 % auf die Kinderbetreuung und 50 % auf Hausarbeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten. Kinderbetreuungskosten: Es können 2/3 (4.800 Euro x 2/3) = 3.200 Euro, maximal aber 4.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihnen für das Kind Kindergeld oder ein Freibetrag zusteht und es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Von den 4.800 Euro werden 20 % = 960 Euro steuermindernd anerkannt.
Diese Aufteilung ist selbst dann möglich, wenn die Schmidts vergessen haben sollten, die Haushaltsdienste in den Au-Pair-Vertrag hineinzuschreiben oder sich eine entsprechende Rechnung ausstellen zu lassen (BMF-Schreiben IV C 8 - S 2296-b/07/10003 vom 9.11.2016). Wichtig: Die Schmidts dürfen das Au-Pair nicht bar auszahlen, sondern müssen die Monatsbeträge auf ein Konto des Au-pairs überweisen, da ansonsten die Steuervorteile verloren gehen.
5. Reinigung der Berufskleidung
Kosten für berufliche Kleidung können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern werden diese Ausgaben als Werbungskosten und bei Selbständigen als Betriebsausgaben angesetzt. Allerdings erkennt das Finanzamt nur berufstypische Kleidung an und das auch nur in bestimmten Fällen. Es muss nämlich nahezu ausgeschlossen sein, dass diese Kleidung auch privat getragen wird.
Bei der Berufskleidung von z.B. einem Schornsteinfeger gibt es keine Probleme. Das Finanzamt erkennt diese typische Arbeitskleidung an. Bei anderen Berufen wird es schon etwas schwieriger. Der Anzug eines Rechtsanwalts lässt sich nicht von der Steuer absetzen, denn der könnte auch privat tragen werden. Die schwarze Hose eines Kellners wurde dagegen von einem Gericht als berufstypische Kleidung anerkannt, nicht aber das weiße Hemd.
Sogar die Reinigungskosten von Berufskleidung von z.B. Handwerkern und Ärzten werden berücksichtigt. Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber die Reinigung nicht für den Arbeitnehmer übernimmt. Dabei gibt es drei Möglichkeiten, wie die Kosten abgerechnet werden können.
1. Der einfachste Weg ist die Kosten pauschal abzurechnen. Die meisten Finanzämter erkennen diese Abrechnung auch an. Die Kosten für die Reinigung und alle anderen Kosten für Arbeitsmittel werden pauschal in Höhe von 110 Euro angesetzt. Der Vorteil: Die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten muss nicht nachgewiesen werden.
2. Wird die Arbeitskleidung von einer Wäscherei gereinigt, sind die tatsächlichen Kosten abziehbar. Die Rechnungen müssen aber vorhanden sein. Das Finanzamt kann nämlich verlangen, dass diese eingereicht werden.
3. Wird die berufliche Kleidung in der privaten Waschmaschine gewaschen, wird es etwas komplizierter. Hier müssen die Kosten pauschal ermittelt werden.
1 Personenhaushalt | 2 Personenhaushalt | 3 Personenhaushalt | Ab 4 Personenhaushalt | |
Kochwäsche je kg | 0,77 € | 0,50 € | 0,43 € | 0,37 € |
Buntwäsche je kg | 0,76 € | 0,48 € | 0,41 € | 0,35 € |
Pflegeleicht | 0,88 € | 0,60 € | 0,53 € | 0,47 € |
Ablufttrockner je kg | 0,41 € | 0,26 € | 0,23 € | 0,19 € |
Kondenstrockner je kg | 0,55 € | 0,34 € | 0,29 € | 0,24 € |
Bügeln je kg | 0,07 € | 0,05 € | 0,05 € | 0,05 € |
Beispiel: Herr Schmidt ist angestellter Maurer. In seinem Haushalt leben 3 Personen. Im Jahr 2016 hat er 45 Waschgänge (jeweils 3 Kilogramm) für seine Berufsbekleidung gehabt. Er rechnet deshalb je Waschgang und Kilogramm 0,43 Euro und zusätzlich 0,29 Euro für das Trocknen im Wäschetrockner ab. Insgesamt kann er 97,20 Euro (45 Waschgänge x 3 kg x 0,72 Euro) abrechnen.
Ausnahme: Wird private Kleidung während der Arbeit getragen und beschädigt, sind die Reparaturkosten der Schneiderei als Werbungskosten abziehbar. Wichtig ist, dass die Kleidung durch einen konkreten beruflichen Vorfall beschädigt wurde. Reparaturen durch Verschleiß werden nicht anerkannt
6. Nebenkosten für Haus und Hof
Eigentümer und Mieter klagen gleichermaßen über ständig steigende Preise bei den Nebenkosten. Dass einige Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung anerkannt werden, ist mittlerweile bekannt. Was aber viele nicht wissen ist, dass das Finanzamt auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt, wenn diese für das eigene und selbst genutzte Ferienhaus oder eine Zweitwohnung angefallen sind. Das gilt sogar dann, wenn sich das Feriendomizil im EU-Ausland befindet. Sogar Kosten für die Montage von Möbeln, Schornsteinfegerkosten, Wartung des Feuerlöschers oder das Stimmen des Klaviers sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar.
Neu ist, dass Kosten angegeben werden können, die außerhalb der Grundstücksgrenzen angefallen sind. Diese müssen nur im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Typischerweise sind das Kosten für die Straßenreinigung oder den Winterdienst. In der Steuererklärung können nun auch Kosten angegeben werden, wenn ein Hausanschluss erneuert werden muss und dieser sich nicht auf dem eigenen Grundstück befindet.
Sogar für Tiere hat das Finanzamt ein Herz. Denn Tierbetreuungskosten und Tierpflegekosten lassen sich ebenfalls von der Steuer absetzen, wenn diese innerhalb der Wohnung durchgeführt werden. Auch wenn ein Hundesitter mit dem Hund Gassi geht, sind die Kosten berücksichtigungsfähig.
Unter dem Stichwort haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen lassen sich im Optimalfall Tausende von Euro pro Jahr an Steuern sparen. 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitszeit kann der Auftraggeber direkt von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können so maximal 4.000 Euro pro Jahr von der Steuer abgezogen werden. Bei Handwerkerleistungen sind es 1.200 Euro. Und für einen Minijobber im Haushalt reduziert sich die Einkommensteuer noch einmal um 510 Euro jährlich.
7. Krankenkassenbeiträge vorziehen
Sind Sie privat krankenversichert? Dann bietet sich auch hier eine hervorragende Möglichkeit Steuern zu sparen. Und das sogar schon im kommenden Jahr, wenn Sie jetzt schnell handeln. Grund dafür ist, dass Sie als Privatversicherter die Basisbeiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung für die kommenden zweieinhalb Jahre jetzt schon bezahlen und damit dafür sorgen können, dass andere Vorsorgeaufwendungen im kommenden Jahr berücksichtigt werden.
Denn alle Vorsorgeaufwendungen - also auch Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Unfall- oder Risikolebensversicherung - können nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) pro Jahr geltend gemacht werden. Wird jedoch der Höchstbetrag durch die Basiskrankenversicherung schon überschritten, werden die anderen Versicherungen bei der Steuer nicht mehr berücksichtigt. Wenn Sie nun aber die Beiträge jetzt schon zahlen - es kommt auf den Zahlungszeitpunkt an, nicht auf den Leistungszeitpunkt - dürfen Sie in 2018, 2019 und 2020 zur Hälfte die anderen Versicherungen noch ansetzen.
Voraussetzung ist natürlich, dass Sie liquide sind und sich die Vorauszahlung leisten können. Zudem sollten Sie sichergehen, dass Ihre Krankenkasse die Vorauszahlung auch akzeptiert. Klären Sie das unbedingt im Vorhinein ab. Sinn macht eine Vorauszahlung selbstverständlich auch nur, wenn Sie überhaupt ausreichend sonstige Vorsorgeaufwendungen haben, die Sie ansetzen können. Ob in Ihrem konkreten Fall ein positiver Steuereffekt eintritt, richtet sich nach Ihren persönlichen Umständen. Die Vorauszahlung wird sich aber höchstwahrscheinlich lohnen, da der Effekt fast immer größer ist als der Zinseffekt, der sich durch den früheren Liquiditätsabfluss ergibt.
Fazit
Es lohnt sich, in den verschiedensten privaten und beruflichen Lebenssituationen vorausschauend und kreativ an die Steuern zu denken. So lassen sich über das Jahr gerechnet einige tausend Euro Steuern sparen. Das Prinzip dabei lautet: Kleinvieh macht auch Mist.