Coronavirus-Krise

Denkbare Einschränkungen im Kampf gegen Covid-19

20.03.2020
Spielplätze abgesperrt, Geschäfte geschlossen, Home Office: Das Coronavirus hat das öffentliche Leben in Deutschland massiv verändert. Wenn diese Maßnahmen nicht wirken, wären weitere Einschränkungen möglich.
Im Kampf gegen den Coronavirus bietet das Infektionsschutzgesetz den Behörden zahlreiche Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr.
Im Kampf gegen den Coronavirus bietet das Infektionsschutzgesetz den Behörden zahlreiche Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr.
Foto: Andrii Vodolazhskyi - shutterstock.com

Um das neuartige Coronavirus aufzuhalten, greifen viele Staaten zu drastischen Maßnahmen. Auch Bund und Länder in Deutschland schränken das Leben ihrer Bürger rigoros ein. Ob die Beschlüsse die Covid-19-Erkrankungen eindämmen können, müssen die kommenden Tage zeigen. Andernfalls wären weitere, noch drastischere Schritte vorstellbar.

"Zur Abwehr einer Pandemie sind auch Grundrechtseingriffe möglich", sagt der Jurist und Rektor der Universität Mannheim, Thomas Puhl. "Sie müssen aber geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein." Das Infektionsschutzgesetz gebe den Behörden zahlreiche Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr. "Begrenzt ist das praktisch nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dagegen werden sich Betroffene unter den aktuellen Umständen auch kaum gerichtlich wehren können."

Ausgangssperren wären in einer nächsten Stufe denkbar. Grundlage wäre Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz. Dort finden sich zwei Regelungen, auf die sich Ausgangssperren stützen ließen. Staatsrechtler Stephan Rixen von der Universität Bayreuth hält einen solchen Schritt für begründbar, da das Robert-Koch-Institut die Gefährdung in Deutschland mittlerweile für "hoch" hält.

Grundsätzlich wären Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen möglich, wenn man einer verbindlichen Anordnung zuwiderhandelt. Diese Regelung beziehe sich aber nur auf einer der beiden genannten Regelungen und umfasse damit eher vorübergehende als längerfristige Ausgangssperren, erläutert Rixen. Ob Strafandrohungen auch bei langfristigen Ausgangssperren greifen würden, bezweifelt er.

Der Kauf von Lebensmitteln oder der Gang zur Apotheke, Arztbesuch und Weg zur Arbeit wären mit Sicherheit weiterhin erlaubt. Ähnliche Regelungen gibt es in Frankreich und Spanien.

Quarantäne

Wer sich nicht an eine angeordnete Quarantäne hält, muss mit Freiheitsentzug rechnen. "Weigert sich eine Person, sich in Quarantäne zu begeben oder dort zu verbleiben, kann ein Gericht eine Freiheitsentziehung anordnen", sagt Rixen. Das sieht Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes vor.

Einsatz von Drohnen

In Spaniens Hauptstadt Madrid fordert die Polizei die Menschen mit Drohnen auf, zu Hause zu bleiben. So lange die Geräte das Geschehen nicht aufnehmen, ist dies vom DatenschutzDatenschutz her unverfänglich. Heikel wird es, wenn die Geräte eingesetzt werden, um Menschen zu filmen. "Der Einsatz von Drohnen zum Erkennen von Menschenansammlungen wäre datenschutzrechtlich zumindest denkbar - zumindest dann, wenn man keine Personen erkennen kann", sagt Staats- und Verwaltungsrechtler Heinrich Wolff von der Universität Bayreuth. Alles zu Datenschutz auf CIO.de

Nutzung technischer Daten

Das Robert-Koch-Institut (RKI) bekommt von der Deutschen Telekom kostenlos anonymisierte Bewegungsdaten von Handy-Nutzern, damit es den Erfolg von Maßnahmen gegen die Coronavirus-Ausbreitung einschätzen kann. "Die Daten zeigen uns, ob insgesamt die Mobilität der Bevölkerung nachgelassen hat", sagte RKI-Präsident Lothar Wieler in Berlin. "Es sind aggregierte, anonymisierte Daten und keine individuellen Daten." Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hält das für vertretbar. Es handele sich um Daten, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen ermöglichten. Die Bundesregierung betont, die Einführung flächendeckender Handydaten-Auswertung sei nicht geplant.

Einsatz des Inlandsgeheimdienstes zur Überwachung der Bürger

Was Israel plant, ist in Deutschland unvorstellbar. Dort nutzt der Geheimdienst Technologie, die sonst zur Terrorbekämpfung dient. Nach Medienberichten handelt es sich vor allem um Handyüberwachung von Erkrankten. So etwas könnten in Deutschland nach Einschätzung von Rixen die Gesundheitsbehörden übernehmen mit Amtshilfe der Polizei. "Aber da würde man sich rechtlich schon auf dünnes Eis begeben."

Menschenansammlungen verbieten

Laut Infektionsschutzgesetz kann "die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken". Rixen meint: "Solche Regelungen wären vermutlich ab ungefähr fünf Personen anwendbar." Dabei sei aber zu berücksichtigen, um wen es sich handele. "Auf Zusammenkünfte von Menschen, die ohnehin zuhause zusammen wohnen, würde man ja nicht abzielen."

Verkehrsbeschränkungen

"Auch Verkehrsbeschränkungen, etwa um den Transport wichtiger Güter wie Lebensmittel sicherzustellen, lässt das Straßenverkehrsrecht zu", sagt Rixen.

Beschlagnahmungen

Israel will leerstehende Hotels umfunktionieren, um leicht erkrankte Patienten unterzubringen. Es wäre im Bereich des Möglichen, dass die Behörden in Deutschland für solche oder ähnliche Zwecke auch Beschlagnahmungen vornehmen. Grundlage wären nach Rixens Einschätzung Regelungen der Länder zur allgemeinen Gefahrenabwehr oder aus dem Katastrophenschutzrecht.

Beobachtung durch das Gesundheitsamt

Kranke oder Verdachtsfälle müssen nach dem Infektionsschutzgesetz auch eine Beobachtung durch das Gesundheitsamt sowie gewisse Untersuchungen dulden. Nach Paragraf 29 müssen Betroffene das Amt auch über Umzüge informieren und Mitarbeiter in die Wohnung lassen. (dpa/rs)

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