SOFTWARE-PATENTE
Der Berg kreißt - die Maus ist da
Der jetzt veröffentlichte Vorschlag für eine Richtlinie verlagert im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung die Betonung. Stand bislang die Frage der Technizität, also das technische Moment der Software, im Vordergrund, wird jetzt generell jede "computerimplementierte Erfindung" als technisch angesehen. Doch nicht jede Software ist damit patentfähig, es sei denn, sie erweitert den Stand der Technik.
Einen Grund für die Verzögerung sehen Beobachter in der internen Abstimmung zwischen den EU-Kommissaren Frits Bolkestein und Erkki Liikanen. Bolkesteins Generaldirektion Binnenmarkt und die von Liikanen geleitete Direktion Informationsgesellschaft stritten sich, ob der Maßstab für Patentierbarkeit großzügiger ausfallen oder enger gefasst werden soll.
Die Lage ist unübersichtlich genug: "Software als solche" nehmen sowohl das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) als auch das deutsche Patentrecht von der Patentierbarkeit aus. Doch beim europäischen und beim deutschen Patentamt können Software-Lösungen wie die MP3-Kompression patentiert werden. Maßgeblich für die Entscheidungen ist, so die Patentrechtler, dass ein Algorithmus nicht an sich sondern nur im Zusammenhang mit einer technischen Ausprägung, seiner Einwirkung auf die Umwelt, patentierbar ist.
Ein mechanisches Gerät, etwa zur Verschlüsselung, könne patentiert werden. Sein Abbild in Software müsse deshalb ebenfalls patentierbar sein, so die Befürworter. "Nein", kontert Hartmut Pilch vom Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII), "was sich in Software übersetzen lässt, ist reine Logik und damit nicht patentierbar."
Als wenig vorbildlich gelten der EU-Kommission die Verhältnisse in den USA. In einem regelrechten Patentwahn sind dort mittlerweile auch Geschäftsmethoden patentierbar, was bemerkenswerte Blüten treibt: So wurde auch für eine Anleitung für das Training von Reinigungskräften das Patent erteilt (US-Patent 5,851,117). Diesseits des Atlantiks wird das europäische Patentamt kritisiert, weil es die Praxis der Amerikaner übernehme und Maßstäbe für die Erfindungshöhe vermissen lasse. Als Beispiel verweist Pilch auf ein Patent für die automatische Erstellung von Einkaufszetteln aus einem Kochrezept (EP0756731).