Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Kündigung nach Diebstahl von Desinfektionsmittel rechtens

16.02.2021
Einem Angestellten, der in seinem Unternehmen eine Liter-Flasche Desinfektionsmittel gestohlen haben soll, wurde aus Sicht des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf zu Recht fristlos gekündigt.
Auf den Diebstahl einer 1-Liter-Flasche Desinfektionsmittel folgte die fristlose Kündigung.
Auf den Diebstahl einer 1-Liter-Flasche Desinfektionsmittel folgte die fristlose Kündigung.
Foto: Jiri Hera - shutterstock.com

Der Mann habe in einer Zeit, als Desinfektionsmittel Mangelware war, "eine nicht geringe Menge" davon entwendet und zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen, teilte das Gericht mit (Az.: 5 Sa 483/20).

Der Mann hatte laut Gericht seit 2004 bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge gearbeitet. Bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle fand der Werkschutz in seinem Kofferraum die Flasche für 40 Euro. Damals verschwanden laut Urteil immer wieder Desinfektionsmittel aus den Waschräumen. Der Beschuldigte wehrte sich gegen seine Kündigung und behauptete, er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Auto begeben, um die Hände zu desinfizieren.

Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen. Er müsse kein Desinfektionsmittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei. Das glaubte das Gericht nicht. Es bestätigte die Kündigung in zweiter und letzter Instanz. (dpa/rs)

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