Landesarbeitsgericht Köln
Urlaubsanspruch verfällt nur, wenn Arbeitgeber aufklärt
Im konkreten Fall ging es um den Boten einer Apotheke aus dem Raum Aachen. Für diese hatte der Mann von 2012 bis März 2017 gearbeitet. Auf eigenen Wunsch nahm der Bote seinen Jahresurlaub in Form einer Arbeitszeitverkürzung. Statt 30 arbeitete er nur 27,5 Stunden je Woche. Weiteren Urlaub verlangte der Bote zunächst nicht.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wollte der Bote als Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 Geld haben. Insgesamt machte er 4.500 Euro geltend. In erster Instanz scheiterte er mit seiner Klage, vor dem Landesarbeitsgericht Köln war seine Berufung nun jedoch erfolgreich.
Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts wurden die Urlaubsansprüche des Klägers durch Arbeitszeitverkürzung nicht erfüllt. "Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar", hieß es in der Mitteilung. Zudem habe die Apotheke den Mann konkret auffordern müssen, den Urlaub zu nehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und eine Revision am Bundesarbeitsgericht möglich. (dpa/rs)