No-Spy-Abkommen
Wie die NSA-Affäre öffentliche IT-Projekte beeinflusst
Anfang April hat sogar die sogenannte "Artikel 29 Datenschutzgruppe", in der die nationalen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten vertreten sind, ausdrücklich die Cloud-Angebote von Microsoft als EU-datenschutzkonform bewertet. Datenschutzrechtlich wichtig sind demnach eine sorgfältige Anbieterauswahl und eine rechtliche Prüfung der Vertragswerke. Grundsätzlich unzulässig sind US-Transfers nicht. Vor diesem Hintergrund muten die Äußerungen der deutschen Politik für den öffentlichen Sektor, insbesondere der "No Spy"-Erlass, sowohl verspätet als auch übertrieben an.
Auswirkungen aufs öffentliche Vergaberecht
Öffentliche Vergaben werden durch die aktuellen, oben skizierten Entwicklungen zunächst nicht grundlegend verändert. So bleibt der allgemeine Ablauf des Vergabeprozesses unberührt. Er hängt grundsätzlich davon ab, welche Vergabeart einschlägig ist und von der ausschreibenden Behörde gewählt wird. Dabei werden im Wesentlichen drei Arten von Vergabeverfahren unterschieden: das "offene Verfahren", das "nicht offene Verfahren" und das "Verhandlungsverfahren", die beiden letztgenannten jeweils mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.
Das offene Verfahren
An einem offenen Verfahren kann sich zunächst jedes nationale, europäische oder internationale Unternehmen beteiligen, das ein Interesse an dem ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag hat. Nach Abruf der Vergabeunterlagen - der technischen Leistungsbeschreibung, der Teilnahmebedingungen für das Vergabeverfahren, des Vertrags sowie weiterer Unterlagen im Einzelfall - gibt das Unternehmen ein Angebot mit den von Ihm abgeforderten Nachweisen, Erklärungen, Preisen und sonstigen Informationen ab.
Das nicht offene Verfahren
Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren steht vor der Angebotslegung zunächst ein Teilnahmewettbewerb. Von allen (in- und ausländischen) Unternehmen, die Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag signalisiert haben, werden in einem ersten Schritt nur diejenigen ausgewählt, die über die notwendige Eignung verfügen - über die fachliche, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue und Zuverlässigkeit. Nur diese Unternehmen sind im weiteren Vergabeverfahren berechtigt, ein Angebot für den Auftrag abzugeben.
Bei dem Verhandlungsverfahren kommt als Besonderheit hinzu, dass allein bei dieser Ausschreibungsform die öffentliche Hand mit den einzelnen Bieterunternehmen über die Modalitäten des ausgeschriebenen Auftrags verhandeln kann - beispielsweise Vertragslaufzeit, Vertragsstrafen, Haftung oder Preise.