Social Media und Recht
Wo IT-Chefs bei Social Media der Schuh drückt
Wem gehören die Daten?
Frage von Bernhard Thomas (ehemaliger CTO der Continental AG, heute als selbständiger IT-Management-Berater tätig): Wem gehören die Daten, wenn die soziale Plattform von einem Dienstleister bezogen wird? Welche Rechte sollte sich das Kundenunternehmen sichern? Inwieweit darf es extrahieren, kopieren, löschen, weitergeben etc.? Und was darf der Dienstleister - andersherum - nicht mit den Daten tun (zum Beispiel weiterverkaufen)? Gibt es hierfür spezielle Datenschutzbestimmungen?
Ulbricht: Die Antwort auf diese Fragen hängt von der Art der Daten ab. Geht es um Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte, greift in vielen Fällen das Urheberrecht. Soweit keine ausdrückliche Regelung zwischen Unternehmen und Dienstleister besteht, was am transparentesten und sichersten wäre, greift die "Zweckübertragungsregel". Sie besagt, dass Nutzungsrechte insoweit eingeräumt werden, wie der Zweck des jeweiligen Vertrags (sprich: der Zurverfügungstellung) reicht. Das allein verlangt aber schon nach einer Klärung anhand von Ansprachen, E-Mails etc. Und damit zeigt die Zweckübertragungsregel ihre Unwägbarkeiten.
Bei Unsicherheiten ist das Kundenunternehmen im Vorteil. Der Dienstleister müsste im Streitfall beweisen, dass er das, was er mit den Inhalten getan hat, zum Beispiel eine Weitergabe, auch wirklich tun durfte.
Alternativ (oder zusätzlich) greift bei personenbezogenen Daten auch das Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen, die einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen sie nur gespeichert, genutzt oder weitergegeben werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich erlaubt oder der Betroffene zugestimmt hat. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass die Weitergabe rechtlich zulässig ist beziehungsweise der Dienstleister ordnungsgemäß mit den Daten umgeht. Hier empfiehlt sich oft ein Vertrag über eine Auftragsdatenverarbeitung.