Bundesarbeitsgericht sorgt für Klarheit

Bei Dienstwagenklausel genau hinschauen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Herausgabe und Entschädigung für Nutzungsausfall

Gibt der Arbeitnehmer den Dienstwagen dementgegen nicht heraus, kann der Arbeitgeber auf Herausgabe (ggf. auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens) klagen und Schadensersatzansprüche als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum der Vorenthaltung geltend machen.

Arbeitnehmer, die aufgrund des gewährten Dienstwagens kein weiteres privates Fahrzeug mehr zur Verfügung haben und auch im Krankheitsfall weiterhin auf den Dienstwagen angewiesen sind, sollten dagegen überlegen, mit ihrem Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, nach der sie auch in einem lang andauernden Krankheitsfall berechtigt sind, das Fahrzeug über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus privat zu nutzen.(Computerwoche)

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de

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