Bundesarbeitsgericht sorgt für Klarheit

Bei Dienstwagenklausel genau hinschauen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Arbeitnehmer verlangt Schadensersatz

Vor dem Arbeitsgericht machte der Kläger gegen seinen Arbeitgeber sodann einen Schadensersatzanspruch in einer Höhe von 327,60 Euro geltend, begründet mit der fehlenden Nutzungsüberlassung in der Zeit vom 13.11. bis zum 15.12.2008. Er war der Auffassung, dass ihm auch nach dem Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums ein Anspruch auf eine private Nutzung eines Dienstwagens zustand.

Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen, auch vor dem BAG blieb der Kläger erfolglos. Die BAG-Richter betonten, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der Nutzungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer nur dann zustehen kann, wenn der Arbeitgeber ihm den Dienstwagen vertragswidrig entzieht.

Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 275 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1. S. 1, § 283 S. 1 BGB. Von einem vertragswidrigen Nutzungsentzug könne im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Da die Gebrauchsüberlassung eines PKWs zur privaten Nutzung als zusätzliche Gegenleistung einen Teil der laufenden Arbeitsvergütung darstelle, könne sie nur so lange geschuldet sein, wie der Arbeitgeber auch Arbeitsentgelt schuldet.

Eine Fortgewährung der Nutzungsbefugnis könne im Krankheitsfall, währenddessen der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist, allenfalls im Rahmen des Entgeltfortzahlungsanspruchs geltend gemacht werden. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen nach Ablauf der sechswöchigen Frist aber keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, könne ein Arbeitnehmer daher auch keinen Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung mehr haben. Damit endete im vorliegenden Fall dieser Anspruch bereits am 13.04.2008 (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09).

Die zuvor beschriebene Rechtsfrage war im juristischen Schrifttum bislang umstritten. Von daher ist das Urteil des BAG zu begrüßen, da es nun Rechtssicherheit in dieser Frage gebracht hat. Gleichwohl bietet es sich für Arbeitgeber an, ihre Dienstwagenregelungen darauf hin zu überprüfen und zur künftigen Streitvermeidung einen klarstellenden Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitgeber nach dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes bis zu der Wiederaufnahme der Arbeit berechtigt ist, den Dienstwagen vom Arbeitnehmer herauszuverlangen.

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