Definition und FAQs
Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Andreas Th. Fischer ist freier Journalist im Süden von München. Er verfügt über langjährige Erfahrung als Redakteur bei verschiedenen IT-Fachmedien, darunter NetworkWorld Germany, com! professional und ChannelPartner. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen in den Bereichen IT-Security, Betriebssysteme, Netzwerke, Virtualisierung, Cloud Computing und KI.
- Die Gewährleistung ist Kunden gesetzlich zugesichert, eine Garantie bieten Hersteller und Händler freiwillig an.
- Laut Gewährleistung darf der Kunde beim Kauf von mangelhafter Ware diese bis zu 24 Monate reklamieren.
- Eine Garantie kann die Gewährleistung in keinem Fall verringern oder ersetzen.
Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Seit einigen Jahren kocht der brisante Themenkomplex der Garantie und Gewährleistung durch den VW-Skandal um Abgasmanipulationen wieder hoch. Der Bundesgerichtshof hat in einem am 25. Mai 2020 erlassenen Grundsatzurteil bestätigt, dass Käufer eines Dieselfahrzeugs mit "Schummelsoftware" von VW "grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz haben", schreibt der ADAC. Allerdings würden Kläger leer ausgehen, wenn sie "erst nach Auffliegen des VW-Abgasskandals ihr Auto gekauft haben", so der Automobilverband.
Nach Ansicht der Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Rogert & Ulbrich hatte bereits ein "Sensationsurteil" des Landgerichts Hildesheim vom 17. Januar 2017 (Az.: 3 O 139/16) den Kreis der aussichtsreichen Kläger gegen den dort formulierten Betrug deutlich ausgeweitet: "Damit können nun auch endlich all diejenigen Schadenersatz (Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung) begehren, deren Gewährleistungsrechte verjährt sind oder die ihre Fahrzeuge nicht bei Vertragshändlern gekauft haben." Wie der BGH nun geurteilt hat, gibt es aber dabei - wie so oft beim Themenkomplex Garantie und Gewährleistung - einiges zu beachten. Beispielsweise haben Vielfahrer schlechte Karten und nur noch einen Anspruch auf einen geminderten Schadensersatz, da sie ja eine "Gegenleistung für das bezahlte Geld bekommen" hätten, so die Richter. Außerdem kamen sie zu dem Schluss, dass in diesem Fall auch eine Verzinsung nicht gerechtfertigt sei. Andere Ansprüche sind mittlerweile verjährt.
Bundesjustizministerin will längere Gewährleistung erzwingen
Anfang 2021 hat die damalige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) für Aufregung gesorgt, als sie längere Gewährleistungsfristen forderte. "Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen bei hochwertigen Produkten zu recht erwarten, dass diese langfristig nutzbar sind", sagte sie zur dpa. Das Bundesjustitministerium hat nun einen Entwurf vorgelegt, laut dem die bislang geltende Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängert werden soll.
Gerade bei teuren Gütern wie "hochpreisigen Elektrogeräten" seien die zwei Jahre "nicht sachgerecht", sagte Lambrecht. Stattdessen schweben ihr Fristen vor, die sich nach der zu erwartenden Lebensdauer eines Prouktes richten. Die Ministerin geht davon aus, dass auch die Hersteller davon profitieren, wenn sie "besonders langlebige und gut reparierbare Produkte entwickeln". Lambrecht zur dpa: "Damit würden wir einer Wegwerf-Mentalität entgegentreten und eine moderne, nachhaltige Kreislaufwirtschaft stärken." Darüber hinaus plant die Misterin eine Update-Pflicht für Verkäufer digitaler Produkte einzuführen.
Neues Kaufrecht seit 2022
Im Januar 2022 hat die Bundesrepublik die EU-Warenkaufrichtlinie umgesetzt. Damit gilt künftig eine Abgrenzung zwischen rein digitalen Waren, Waren mit digitalen Elementen und rein analogen Waren. So führt etwa Arno Maria Gotting von TaylorWessing aus, dass durch den neuen Verbrauchervertrag über digitale Produkte eine neue Vertragsart entstehe. Das mache eine Abgrenzung zum allgemeinen Verbrauchsgüter-Kaufrecht erforderlich. Frei von Sachmängeln sei eine Sache in Zukunft nur noch, wenn sie - kumulativ - mit den subjektiven Anforderungen und den objektiven Anforderungen sowie mit den Montageanforderungen übereinstimme.
Die Verbraucherzentrale weist auf eine weitere Änderung hin: Für nach dem 1. Januar 2022 gekauft Ware gelte nun, dass der Verkäufer nur noch einen Versuch für die Nacherfüllung habe. Das gelte auch für Ersatzlieferungen. Bei besonders sperriger oder zerbrechlicher Ware könne der Kunde zudem auf eine Reparatur vor Ort bestehen (EuGH Az. C-52/18).
Weitere Änderungen ab dem 1.1.2022
Rechtsanwalt Georg Kaiser von der Kunz Rechtsanwälte Partnerschaft aus Koblenz fasst die wichtigsten Änderungen im Gewährleistungsrecht aus Unternehmenssicht wie folgt zusammen:
So wurde der Sachmangelbegriff umfangreicher definiert.
Die Beweislastumkehr wurde von sechs auf zwölf Monate verdoppelt.
Bei digitalen Elementen gibt es geänderte Pflichten des Unternehmens und des Verbrauchers. Das gilt zum beispiel auch für Updates, die der Kunde kennt aber nicht installiert hat.
Die Verjährung bei gebrauchten Waren kann auf ein Jahr gekürzt werden.
Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher auf einem "dauerhaften Datenträger" zur Verfügung gestellt werden.
Der Verbraucher kann unter erleichterten Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hochkomplexes Thema
Beim Themenkomplexe Garantie und Gewährleistung und einem möglichen Schadensersatz für den Kunden gibt es also vieles zu beachten. Im Folgenden erklären wir die Rechtslage bei Reklamationen und fassen die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung zusammen. Hierbei beziehen wir uns unter anderem auf die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Kevin Grau von der Kanzlei GRAU Rechtsanwälte sowie von Bea Brünen, juristische Mitarbeiterin der IT-Recht Kanzlei aus München. Abschließend beantworten wir in einem FAQ-Abschnitt andere wichtige Fragen aus diesem Themenkomplex.
Gewährleistung
Die Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) beschreibt nach Angaben von Kevin Grau die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche des Käufers im Rahmen eines Kaufvertrags, falls der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.
Gewährleistung bedeutet dabei, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden, so eindeutig beschreibt es Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau von der Kanzlei GRAU Rechtsanwälte in Wiesbaden. Bea Brünen ergänzt: "Der Verkäufer hat bei einem Kaufvertrag die Pflicht, dem Käufer einwandfreie Ware zu übergeben." Das bestätigt auch die Verbraucherzentrale: "Die Gewährleistung ('Sachmängelhaftung') ist ein gesetzlich geregelter Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, wenn eine fehlerhafte Ware ausgeliefert wird."
In welchen Fällen eine Kaufsache mangelhaft ist, regeln nach Aussage von Brünen die Paragrafen 434 und 435 des BGB. Ein Mangel liege nach diesen Vorschriften zum Beispiel vor, "wenn die Kaufsache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde".
Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf zwölf Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden, so Grau weiter. Brünen ergänzt: "Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren möglich, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist." In diesem Fall könne die gesetzliche Verjährungsfrist individualvertraglich oder in AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Gleiches gelte, unabhängig davon ob Neu- oder Gebrauchtwaren verkauft werden, im Rahmen reiner B2B-Geschäfte.
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Für nach dem 1. Januar gekaufte Ware wurde diese Frist auf 12 Monate verlängert. Tritt also ein Defekt bei einem nach dem 1. Januar 2022 gekauften Produkt auf, muss der Händler jetzt bis zu ein Jahr nach dem Kauf beweisen, dass es anfangs noch in Ordnung war.
Brünen: "In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache hat der Kunde daher sehr gute Karten, seine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer tatsächlich durchzusetzen." Das bestätigt auch die Verbraucherzentrale: "Es wird gesetzlich vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon beim Kauf vorhanden war." Der Käufer brauche dann nicht den Beweis zu erbringen, dass beispielsweise eine Couch oder ein Computer zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mit einem Mangel behaftet oder in der Funktion beeinträchtigt war. Bemerkt der Kunde laut Grau erst später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
– Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
– Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
– Minderung (§ 441 BGB),
– Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).
Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (zum Beispiel Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell denkbar, beim Kauf von Verbrauchsgütern aber nicht möglich. Der Käufer kann den Mangel laut Brünen auch selbst beheben und vom Verkäufer den Ersatz der dafür erforderlichen Kosten als Schadensersatzanspruch geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB).
Die Verbraucherzentrale betont noch einen weiteren wichtigen Punkt, der bei bei der Nacherfüllung zu beachten sei: Der Verkäufer müsse in diesen Fällen "sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen". Die Kunden könnten auch einen Vorschuss für die Transport- oder Versandkosten verlangen. Dies gelte allerdings nicht für Widerrufe von Verträgen mangelfreier Ware. Außerdem dürfe der Kunde entscheiden, ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll. Aber: Wenn ihm "unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen" dürfe der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern.
Garantie
Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden (Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen). Prinzipiell gibt es laut Aussage von Bea Brünen hier drei Möglichkeiten einer Garantie:
der Hersteller (Herstellergarantie)
der Verkäufer (Händlergarantie) oder
weitere Personen sein, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind.
Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Nach Aussage der Verbraucherzentrale muss dem Verbraucher allerdings "auf Wunsch eine Garantieurkunde in Textform ausgehändigt werden, in der er die exakten Garantiebedingungen wie Angaben zum Garantiegeber, zur Länge und zum Inhalt der Garantie findet". Viele Hersteller würden ihre Garantien zudem " in vielfältiger Weise beschränken". So würden sie oft "nur bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Artikels, zum Beispiel das Laufwerk des Computers oder die Durchrostung der Autokarosserie" betreffen. Üblich sei es auch, dass bei einem Mangel nur Ersatzteile von der Garantie abgedeckt sind. Der Lohn für den Einbau der Teile sei dann vom Käufer zu zahlen. Andere Hersteller übernehmen nach Angaben der Verbraucherzentrale "allein die Garantie für Ersatzteile, die keinem Verschleiß unterliegen".
Für Verträge nach dem 1. Januar 2022 gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale, dass der Unternehmer eine Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen muss. Darin müssen die exakten Garantiebedingungen aufgeführt sein. Dazu gehören laut Verbraucherzentrale Angaben zum Garantiegeber, über die Dauer und den Inhalt der Garantie, ein HInweis auf die nicht eingeschränkten Gewährleistungsrechte und eine Beschreibung der Vorgehensweise, an die sich der Käufer halten muss.
Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der beziehungsweise zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung.
Verbraucher verwechseln oft die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung", die unterschiedliche Bedeutung haben. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler und Garantie eine Angelegenheit der Hersteller ist. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren, so Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau.
Bea Brünen von der IT-Recht Kanzlei fügt noch einen wichtigen Punkt hinzu: "Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht kein Garantieanspruch." Außerdem würden die gesetzlichen Mängelansprüche durch die Garantie nicht berührt (§ 443 Abs. 1 BGB) . Der Kunde könne allerdings sowohl die normalen Mängelansprüche als auch die (erweiterten) Garantieansprüche geltend machen.
Brünen hält fest, dass es "beachtliche Unterschiede" zwischen Garantie und Gewährleistung gebe, die Händler kennen sollten, um auf Kundenforderungen richtig reagieren zu können. Häufig würden die Begriffe Gewährleistung und Garantie durcheinander geworfen, etwa wenn der Käufer auf seine „gesetzliche Garantie“ poche.
Auf den folgenden Seiten finden Sie weitere FAQs zu diesem Themenkomplex.
- Wann Werbe-E-Mails (bedingt) erlaubt sind
Bei begrenztem Budget recherchieren Unternehmen oft selbst Adressdaten und schreiben potenzielle Kunden mittels Werbe-E-Mails an. Doch das ist aus rechtlicher Sicht gefährlich, denn das kann unzulässige Werbung sein. <br><br> Wir zeigen Ihnen, wann Werbe-E-Mails (bedingt) erlaubt und wann nicht. (Quelle: Rechtsanwältin Ulrike Berger von Arfmann & Berger Rechtsanwälte). - Wann Werbe-E-Mails erlaubt sind (I)
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: <br> Erfolgte Einwilligung und Double-Opt-In-Verfahren <br> Der Empfänger hat dem Empfang von Werbe-E-Mails zugestimmt und der Inhalt der Werbe-E-Mail passt zur Produktkategorie, für die er Werbung erhalten möchte. Handelt es sich um einen Newsletter, muss dafür eine Anmeldung vorliegen. <br> 2. Der Empfänger hat seine E-Mail-Adresse per Double-Opt-In-Verfahren bestätigt. - Wann Werbe-E-Mails erlaubt sind (II)
Der Empfänger der Werbe-E-Mail hat eine Ware oder Dienstleistung erworben und wurde auf Folgendes hingewiesen: "Die Verwendung Ihrer Daten für eigene werbliche Zwecke für ähnliche Waren und Dienstleistungen ist nicht ausgeschlossen. Sie können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass für den Widerspruch andere als Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen." - Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind (I)
<b>Kontakt per Visitenkarte </b><br> Empfänger, die etwa auf einer Veranstaltung dem werbenden Unternehmen ihre Visitenkarte überreichen. Zwingend notwendig ist außerdem ein entsprechender Hinweis auf der Visitenkarte, dass die Zusendung von E-Mails erwünscht ist! Die Visitenkarte dient dabei als Beweis. - Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind (II)
<b>Problematische Variante</b><br> Jemand überreicht seine Visitenkarte und bittet mündlich um Werbung oder Produktinformationen. Diese Bitte sollte als erster Schritt des Double-Opt-in-Verfahrens behandelt werden. Wegen der mündlichen Einwilligung bedarf es einer ausreichenden Dokumentation durch die Mitarbeiter. - Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind (III)
<b>Anmeldung per Offline-Formular </b><br> Der Empfänger hat offline ein Formular ausgefüllt und den Wunsch, Werbe-E-Mails zu erhalten, explizit durch das Setzen eines Häkchens bestätigt. Das Formular dient dabei als Beweis. Wurde das Double-Opt-In-Verfahren nicht durchgeführt, besteht die Gefahr von Übertragungsfehlern. - Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind (IV)
<b>Empfängerdaten länger als ein Jahr ungenutzt </b><br> Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung und erstem Kontakt per Werbe-E-Mail, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr damit rechnen, noch entsprechende E-Mails zu erhalten. In diesem Fall wäre die E-Mail unzulässige Werbung. - Wann Werbe-E-Mails verboten sind (I)
<b>Gekaufte E-Mail-Adressen </b><br> Es liegt keine Erlaubnis für die Zusendung entsprechender E-Mails von Seiten des Empfängers vor. Gleiches gilt, falls der Adress-Verkäufer ein Zertifikat oder eine Kaufurkunde ausstellt.; zumindest ist diese Variante risikoreich. - Wann Werbe-E-Mails verboten sind (II)
<b>Single-Opt-In</b><br> Der Empfänger hat sich über ein Formular angemeldet, doch keine Bestätigung per E-Mail mit Bestätigungslink erhalten. Stattdessen wurde er in den Werbe-E-Mail-Verteiler aufgenommen. Das Unternehmen kann nicht nachweisen, dass die E-Mail tatsächlich bei ihm gelandet ist. - Wann Werbe-E-Mails verboten sind (III)
<b>Mündliche Erhebung </b><br> Wenn Unternehmen potenzielle Empfänger per Telefon kontaktieren und eine E-Mail-Adresse erfragen, muss der Empfänger auch in den Erhalt von Werbung per E-Mail einwilligen. Diese Einwilligung kann jedoch nicht oder nur sehr schwer nachgewiesen werden. - Wann Werbe-E-Mails verboten sind (IV)
<b>Adresskopie aus dem Internet </b><br> Unternehmen sammeln E-Mail-Adressen, die auf Webseiten als Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Hier liegt keine Einwilligung in den Erhalt von Werbung vor. - Wann Werbe-E-Mails verboten sind (V)
<b>Daten länger als zwei Jahre ungenutzt </b><br> Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung für die Zusendung von Werbe-E-Mails und dem erstem Kontakt, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr mit deren Zusendung rechnen. In diesem Fall handelt es sich bei der Werbe-E-Mail um unzulässige Werbung.