Definition und FAQs
Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Andreas Th. Fischer ist freier Journalist im Süden von München. Er verfügt über langjährige Erfahrung als Redakteur bei verschiedenen IT-Fachmedien, darunter NetworkWorld Germany, com! professional und ChannelPartner. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen in den Bereichen IT-Security, Betriebssysteme, Netzwerke, Virtualisierung, Cloud Computing und KI.
Können Händler die Kunden an den Hersteller verweisen?
Wenn es um die Gewährleistung geht, ist immer der Händler der Ansprechpartner des Kunden. Denn nur er ist der Vertragspartner. Dem Kunden kann es rechtlich vollkommen egal sein, bei wem der Händler seine Waren bezogen hat und was dessen Lieferant zu der Reklamation sagt. Wenn der Kunde eine Zurückweisung der Reklamation nicht akzeptieren will, kann und muss er den Händler verklagen, nicht irgendeinen Vorlieferanten oder Hersteller.
Anders sieht es bei der Herstellergarantie aus. Wenn der Kunde sich auf eine Herstellergarantie beruft, muss er die Sache auch mit dem Hersteller klären.
Wann gibt es ein 14-tägiges Umtauschrecht?
Lange Zeit war es so, dass ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen vorgeschrieben war, d. h. wenn der Verbraucher Ware per Internet, E-Mail, Fax oder Telefon bestellt hat. Seit dem 13. Juni 2014 müssen Verbraucher den Widerruf aber ausdrücklich erklären. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht aus. Bis dahin genügte die alleinige Rücksendung der Ware als Widerrufserklärung.
Ein 14-tägiges Umtauschrecht besteht aber grundsätzlich nicht, wenn der Kunde im Ladenlokal eine Ware erwirbt. Dann ist ein Umtausch nur bei Vorliegen von Mängeln vorgesehen. Darüber hinaus ist jedes Entgegenkommen des Händlers reine Kulanz.
Manche Händler räumen allerdings per Aushang ein Umtauschrecht ein, z. B. "Umtausch unbenutzter Ware binnen sieben Tagen gegen Vorlage des Kassenbons". Dann ist der Händler an diese Zusage selbstverständlich auch gebunden. Will der Händler in solchen Fällen allerdings kein Geld zurückgeben, sondern lediglich gegen andere Ware oder einen Gutschein umtauschen, kann es sich empfehlen, deutlich darauf hinzuweisen.
Anders sieht es bei Schnäppchen aus, bei denen viele Händler darauf verweisen, dass ein Umtausch ausgeschlossen sei. Das gilt allerdings nicht, wenn das erworbene Produkt einen Mangel hat, betont die Verbraucherzentrale: "Auch Sonderangebote müssen in einem einwandfreien Zustand sein." Wenn das nicht der Fall sei, dann habe der Kunde die üblichen Gewährleistungsrechte.
Umtausch-Check der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale NRW bietet eine Online-Check an, mit dem Verbraucher herausfinden können, welche Rechte sie haben, wenn sie ein Produkt erworben haben und damit unzufrieden sind. Der Check gibt eine erste rechtliche Einschätzung, welche Rechte der Kunde hat. Außerdem stellt die Verbraucherzentrale mehrere Musterbriefe bereit, die Kunden an den Händler schicken können. Mit dem Check kann ein Kunde herausfinden, ob ihm eine kostenfreie Reparatur zusteht, er Anspruch auf Ersatz hat oder ob er sein Geld zurückverlangen kann.
Entfällt bei eBay das Gewährleistungsrecht?
Zwar gibt es bei echten Versteigerungen kein Gewährleistungsrecht, doch haben die Gerichte eindeutig entschieden, dass die typischen Internet-Auktionen keine echten Versteigerungen sind, sondern ein Verkauf gegen Höchstgebot. Daher gelten bei eBay und anderen Online-Marktpätzen alle Vorschriften über den Verkauf von Waren, also auch die Gewährleistungsrechte.
Fazit und Anmerkung
Eine andere Rechtsanwaltkanzlei, Reitmaier Rechtsanwälte aus Würzburg, verweist in einem aktuellen Fachartikel ausdrücklich auf den Vorteil der Garantie gegenüber dem Gewährleistungsrecht, bei der der Käufer nicht beweisen muss, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Dieser Bericht dient der unverbindlichen Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Wenden Sie sich bitte bei individuellen Fragen an zuständige Rechtsanwälte.