Wo die Grenzen sind
Gerichtsurteile zum Thema Mobbing
Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wann wird Kritik zu Mobbing?
Nicht jede berechtigte oder auch überzogene Kritik durch den Arbeitgeber stellt sofort eine Persönlichkeitsverletzung dar. Beispielsweise wurde die Forderung einer Arbeitnehmerin auf Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro wegen Mobbings zurückgewiesen. Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin war der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 Schikanen ausgesetzt gewesen, die sie als Mobbing wertete.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass im vorliegenden Fall im Gesamtverhalten des ArbeitgebersArbeitgebers kein Mobbing festgestellt werden konnte. Mobbing ist laut ARAG Experten das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Die Besonderheit liegt darin, dass nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führt. Hierfür ist der vermeintlich gemobbte Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Alles zu Personalführung auf CIO.de
Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Zu berücksichtigen war, dass auch länger dauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben vorkommen und der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben darf, solange sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz erkennen lässt. Zu beachten ist auch, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten nur Reaktionen auf Provokationen des Arbeitnehmers darstellen können (LAG Düsseldorf, Az.: 17 Sa 602/12). Download des Textes
Youtube-Video: Schmerzensgeld für Rap
Wer einen demütigenden Rap-Song über einen Mitschüler ins Internet einstellt, kann unter Umständen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sein. Zwei 13-Jährige hatten in einem solchen Fall ein Video gedreht und es im Mai 2010 auf der Internetplattform Youtube eingestellt. Darin wird ein gleichaltriger Mitschüler und dessen aus Afrika stammende Familie vor allem rassistisch und sexistisch aufs Übelste verunglimpft. Als das Mobbingopfer von Klassenkameraden und Fußballfreunden darauf angesprochen wurde, erstattete die Familie Anzeige. Vier Tage später verschwand das Video aus dem Netz.
Vor dem Landgericht forderte die betroffene Familie die Abgabe einer Unterlassungserklärung und 14.000 Euro Schmerzensgeld. Vor Gericht griffen beide Parteien den Vorschlag des Gerichts zu einer gütlichen Einigung auf: Die Familie erhält insgesamt 5.000 Euro von den beiden verklagten Jugendlichen. Zudem wurde eine Unterlassungsvereinbarung geschlossen, so die ARAG Experten (LG Bonn, Az.: 9 O 433/12). Download des Textes
Mobbing: Weder Berufskrankheit noch Arbeitsunfall
Mobbing am Arbeitsplatz macht krank! Das belegen zahlreiche Studien und Untersuchungen zu dem Thema. Die gesundheitlichen Folgen sind jedoch weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich eine Arbeitnehmerin aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie litt an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurückführte. Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung - die zuständige Unfallkasse lehnte den Antrag ab.
Die angerufenen Richter des Hessischen Landessozialgerichts - ebenso wie die Vorinstanz - gaben der Unfallkasse Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sind demnach keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung kann laut ARAG Experten auch nicht wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorliegen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist. Vielmehr kommt Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung vorliegt, liegt eindeutig auch kein Arbeitsunfall vor (LSG Hessen, Az.: L 3 U 199/11). Download des Textes.
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