Der Fiskus kassiert mit
Privatunfall mit dem Firmenwagen
Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Alle 13 Sekunden kracht es auf deutschen Straßen. Häufig ist ein Firmenwagen beteiligt, denn sie machen rund zwei Drittel aller Neuzulassungen aus. Verursacht der Firmenwagenfahrer einen Unfall auf einer Privatfahrt, also etwa Einkauf, Wochenendausflug oder Urlaub, stehen nicht nur die eigentlichen Unfallkosten im Raum. Es sind weitreichende steuerliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bedenken.
Hintergrund sind die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2011. Das Grundprinzip: Unfallkosten zählen nicht mehr zu den Gesamtkosten des Firmenwagens, die mit der üblichen Firmenwagenbesteuerung abgegolten sind. Sie können einen weiteren steuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Unfälle auf Privatfahrten hat der Fiskus besonders im Visier.
Unfallkosten sind wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern
In der Praxis übernimmt der Arbeitgeber häufig die Unfallkosten und verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mitarbeiter. Der Fiskus wertet dies als geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter. Die Unfallkosten sind wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern, unabhängig davon, ob die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung als Ermittlungsmethode gewählt wurde.
"Die Kosten werden als Einmalbezug der Lohnsteuer unterworfen, was zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen kann", betont Steuerberater Michael Mittmann von der Bonner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG. Was für Unfallkosten gilt, ist darüber hinaus auch für Schutzbrief sowie Straßen- und Tunnelnutzungsgebühren maßgeblich.
Bei Promille-Verstößen kennt der Fiskus kein Pardon
Ausgenommen sind Unfallkosten bei beruflich veranlassten Fahrten, also im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit. Ebenso verfährt der Fiskus bei höherer Gewalt oder wenn ein Dritter den Schaden verursacht hat. Vorsicht: Ist Trunkenheit im Spiel, kommt auch bei Dienstfahrten das Grundprinzip zur Anwendung. "Bei Promille-Verstößen kennt der Fiskus kein Pardon", sagt DHPG-Steuerberater Michael Mittmann.
Eine Bagatellregelung mindert die steuerlichen Konsequenzen von Unfallkosten. Verbleiben nach Abzug etwaiger Versicherungserstattungen noch Kosten von bis zu 1.000 Euro netto, können sie weiterhin in die Gesamtkosten einbezogen werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten, sollte die Bagatellregelung konsequent genutzt werden.
Es empfiehlt sich eine Prüfung der abgeschlossenen VersicherungenVersicherungen. "Selbstbehalte sollten nicht über 1.000 Euro vereinbart werden", rät DHPG-Experte Michael Mittmann. "Alternativ kommt eine Zuzahlung des Arbeitnehmers in Betracht." Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit der Unfallproblematik und den steuerlichen Auswirkungen befassen. So lassen sich die größten Risiken erkennen und eingrenzen. Top-Firmen der Branche Versicherungen