Was jeder CIO regeln sollte
Rechtsleitfaden für BYOD
Hoormann zeigt volles Verständnis für Entscheider, die BYOD ablehnen. Ihnen schlägt er eine abgemilderte Variante vor: CYOD, also "Choose your own Device". Hier bleiben die Geräte Eigentum des Unternehmens, der Mitarbeiter hat aber die Freiheit, sich sein Lieblings-Handheld auszusuchen.
Kosten nicht einzeln abrechnen
Zum Schluss noch ein ganz praktischer Tipp des Fachanwalts: "Die Kosten für beruflich bedingte Telefongespräche und/oder Datenübertragungen gegen Einzelnachweis zu erstatten, dürfte in Zeiten von zunehmenden Flatrate-Angeboten nicht nur ein Auslauf-Modell, sondern dazu unverhältnismäßig aufwendig und damit unpraktisch sein." Hoormann rät, eine Pauschalierung zu vereinbaren, und zwar entweder individuell mit dem einzelnen Arbeitnehmer oder kollektivvertraglich, etwa über eine Betriebsvereinbarung.
Hoormann selbst wirft einen differenzierten Blick auf Sinn und Zweck von BYOD. Über das Einsparpotenzial schreibt er: „Ob das Unternehmen durch BYOD tatsächlich Kosten senken kann, hängt maßgeblich von der Qualität der technischen und rechtlichen Planung ab. Die Ersparnis der Anschaffungskosten kann bei unzureichender Konzeption schnell durch zusätzlichen Administrationsaufwand oder durch Haftungsfälleaufgezehrt oder übertroffen werden.“ Auch glaubt er nicht, dass die IT-Abteilung tatsächlich durch BYOD entlastet wird.
Der Jurist vertritt aber auch die Befürworter. Er stimmt zu, dass BYOD die Mitarbeitermotivation steigern kann. Viele Arbeitnehmer seien mit den Funktionalitäten ihres Gerätes vertraut und oft nicht daran interessiert, mehrere Geräte bei sich zu führen. Hoormann sieht hier sogar einen Vorteil in Sachen Arbeitgeberattraktivität: „Das eigene „Wunschgerät“ auch beruflich einsetzen zu können, dürfte viele Mitarbeiter zufrieden stellen und manchen Bewerber von der innovativen Einstellung des Unternehmens sogar erst überzeugen.“