Kunden-Knebelung rechtswidrig

Vorsicht Wartungsfalle bei Software

02.07.2008
Von Alexander Galdy

Trotzdem sind Individualabreden immer noch in der Praxis die Ausnahme. In der Regel setzt der Hersteller dem Käufer Verkaufs- und Lizenzbedingungen vor, die der Kunde akzeptieren muss. In diesen Fällen liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor.

Augen auf beim Kleingedruckten

Das Kleingedruckte ist aber nicht wirksam, wenn individuelle Abreden getroffen wurden. Denn die haben immer Vorrang, außer sie verstoßen gegen geltendes Recht. Es lohnt sich also, die AGBs genau zu studieren und gegebenenfalls nachzubessern.

Ein kritischer Blick auf die AGB lohnt sich aber auch deshalb, weil sie unter Umständen nicht wirksam sind. Das ist der Fall, wenn eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt ist. Eine Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine Regelung im Kleingedruckten von einem wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts abweicht, das grundsätzlich Änderungen zum Zweck der Fehlerbehebung erlaubt.

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Einschränkungen von Wartungsverboten können sich auch aus dem Wettbewerbsrecht ergeben. Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf nicht ohne Weiteres die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Firmen beeinträchtigen.

Wenn ein Unternehmen seine Kunden verpflichtet, Wartungsaufgaben nur durch sich selbst durchführen zu lassen, transferiert das die marktbeherrschende Stellung des Herstellers auf dem Software-Markt auf den Markt für Wartungsdienstleistungen. Dadurch werden andere Unternehmen nicht nur vom Primärmarkt, sondern auch vom Drittmarkt ausgeschlossen. Der Wettbewerb wird so verhindert, was nicht im Sinne des Marktes ist.

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