Rechtssicherheit und Compliance
Welche E-Mail vor Gericht zählt
Sascha Alexander ist seit vielen Jahren als Redakteur, Fachautor, Pressesprecher und Experte für Content-Strategien im Markt für Business Intelligence, Big Data und Advanced Analytics tätig. Stationen waren unter anderem das Marktforschungs- und Beratungshaus BARC, die "Computerwoche" sowie das von ihm gegründete Portal und Magazin für Finanzvorstände CFOWORLD. Seine Themenschwerpunkte sind: Business Intelligence, Data Warehousing, Datenmanagement, Big Data, Advanced Analytics und BI Organisation.
Elektronischen Dokumenten kommt dieser besondere Beweiswert gemäß § 371 a ZPO nur zu, soweit sie mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur versehen sind. Der Sicherheitsmechanismus elektronischer Signaturen knüpft unmittelbar beim Dokument an. Ergibt die Prüfung der Signatur des elektronischen Dokumentes nach dem Signaturgesetz, dass das Dokument vom Signaturschlüssel-lnhaber signiert wurde, so wird die Echtheit der Erklärung „vermutet“.
Mehr Einschränkungen im Zivilprozess
Soweit kein Gegenbeweis geführt werden kann, muss sich der Signierende die Erklärung als seine eigene zurechnen lassen. Selbstverständlich können auch (nach wie vor) Papierausdrucke elektronischer Dokumente im Zivilprozess vorgelegt werden, jedoch unterliegen die dann nur der freien Beweiswürdigung durch den Richter. Im Ergebnis kann durch eine elektronische Signatur die Beweiskraft erhöht und über eine Beweiserleichterung rechtliche Risiken minimiert werden.
Die dargestellten Einschränkungen der freien richterlichen Beweiswürdigung für Urkunden im Zivilprozess gibt es im Strafprozess nicht. Der Tatrichter darf und muss jedes Beweismittel und seinen Wert selbst frei würdigen. Dabei muss der Strafrichter den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ berücksichtigen, so dass Zweifelsfragen stets zu Lasten des Staates gehen. Zudem ist die Person, gegen die (oder deren Organisation) ermittelt wird, nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Denn es gilt, dass niemand an der eigenen Strafverfolgung aktiv mitzuwirken verpflichtet ist.
In § 98 VwGO wird für den Verwaltungsprozess auf die Regelungen des Zivilprozesses verwiesen, die im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind.
E-Mails werden grundsätzlich genauso behandelt wie die sonstigen elektronischen Dokumente. Im Hinblick auf deren Beweiskraft muss man wie beschrieben zwischen E-Mails mit und ohne qualifizierter elektronischer Signatur unterscheiden.