Mitarbeiterüberwachung

Welche Kontrollen die DSGVO erlaubt

Julia Kaufmann ist Partner in der Kanzlei Baker McKenzie in München.
Christian Koops ist Senior Associate in der Kanzlei Baker McKenzie in München.
Zur Mitarbeiterüberwachung bleiben für Arbeitgeber trotz Datenschutzgrundverordnung Spielräume. In manchen Fällen besteht sogar die gesetzliche Verpflichtung zur Kontrolle.
Bei außerhalb des Betriebs tätigen Mitarbeitern kann der Arbeitgeber ein Interesse an der Ortung der Mitarbeiter haben. Wir klären, was erlaubt ist und was nicht.
Bei außerhalb des Betriebs tätigen Mitarbeitern kann der Arbeitgeber ein Interesse an der Ortung der Mitarbeiter haben. Wir klären, was erlaubt ist und was nicht.
Foto: David MG - shutterstock.com

Seit zwei Jahren ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVODSGVO) anwendbar und hat die Bedeutung des Datenschutzes auch bei Arbeitnehmerüberwachung und -kontrollen erneut betont. Dem Arbeitgeber sind durch die DSGVO zwar in Bezug auf die Überwachung des Arbeitnehmers datenschutzrechtliche Grenzen gesetzt, gleichzeitig zwingen aber straf- und ordnungsrechtliche Vorschriften den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer unter gewissen Umständen zu kontrollieren. Alles zu DSGVO auf CIO.de

In der Praxis finden Arbeitnehmerüberwachungen und -kontrollen insbesondere im Zusammenhang mit internen Untersuchung oder IT-Sicherheitstools statt. Auch die COVID-19-Krise mit verstärkter Arbeit von zu Hause hat das Bedürfnis der Arbeitgeber gesteigert, die Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen der Mitarbeiter genauer zu kontrollieren.

Datenschutz vs. Compliance: Next Level

Das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Compliance wird bald um eine weiter Facette reicher: Mit der geplanten Einführung des Verbandssanktionengesetzes beabsichtigt die Bundesregierung die gesetzliche Normierung eines einheitlichen "Unternehmensstrafrechts" in Deutschland. Der Entwurf der Bundesregierung enthält erstmalig auch Verfahrensvorschriften für die Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen. Die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften ist eine Obliegenheit des Arbeitgebers, um in den Genuss von erheblichen Sanktionsmilderungen zu gelangen.

Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Vorschriften, ist es möglich, dass seine eigenen Aufklärungsbemühungen nicht sanktionsmildernd berücksichtigt werden. Ein wichtiger Grundsatz ist dabei die Einhaltung des Prinzips des "fairen Verfahrens". Dieser Grundsatz ist Einfallstor für das Datenschutzrecht, da ein Verfahren gegen Arbeitnehmer als potentiell Beschuldigte nur dann fair sein dürfte, wenn neben den arbeitsrechtlichen auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Bedeutung des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis wird damit in Zukunft gerade im Bereich Compliance weiter zunehmen.

Im Gegensatz zu anderen Ländern ist der Arbeitnehmer-Datenschutz in Deutschland besonders ausgeprägt. Auch im Arbeitsverhältnis gilt das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Totalüberwachung von Arbeitnehmern scheidet somit von vornherein aus. Der Ansatz "No expectation of privacy" im Arbeitsverhältnis gilt in Deutschland nicht. Vielmehr sind für die zulässige Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter die Einhaltung von datenschutz-, arbeits- und telekommunikationsrechtliche Vorschriften erforderlich.

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